Die qualitativ hochwertige Erfassung und Behandlung von Elektro‐ und Elektronikaltgeräten ist von großer umwelt‐ und industriepolitischer Bedeutung. Durch eine am Stand der Technik orientierte, qualitätsgesicherte Schadstoffentfrachtung möglichst aller in Deutschland als Abfall anfallenden Altgeräte kann die Gefährdung der menschlichen Gesundheit abgewendet, ein unkontrolliertes Eindringen von Schadstoffen in die Umwelt verhindert und damit ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Rückgewinnung von Wertstoffen reduziert einerseits den Bedarf für Umwelteingriffe zur Gewinnung von Primärrohstoffen und ist in einem rohstoffarmen, aber industrieintensiven Land wie Deutschland ein unverzichtbares Element zur Rohstoffversorgung der verarbeitenden Betriebe und zur wirksamen Steigerung der Ressourceneffizienz.
Mit weitergehenden Anforderungen an den Betrieb von Erstbehandlungsanlagen und die darin durchgeführten Verfahren zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffrückgewinnung sollen für alle Beteiligten ambitionierte und vollzugstaugliche Anforderungen formuliert werden, sodass ein fairer Wettbewerb möglich ist. Entscheidend wird sein, dass sich die Anforderungen dabei auf Zielvorgaben konzentrieren, um die Weiterentwicklung der Behandlungstechnik, die für das Recycling sich stetig weiterentwickelnder Elektrogeräte unverzichtbar ist, und den Einsatz innovativer Recyclingverfahren nicht zu behindern.
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Erstbehandlung umfasst nach § 3 Nr. 24
ElektroG die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen
entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener
Vorbereitungshandlungen. Behandlung (ugs. Folgebehandlung) umfasst nach § 3 Nr. 23 ElektroG Tätigkeiten, die nach der Übergabe von
Altgeräten an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung
der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte
dienen.
Nach einer eigenen, von der Umweltkanzlei Rhein im Jahr 2016
durchgeführten Untersuchung der örE in Schleswig‐Holstein nahm die Optierung der Sammelgruppe 3 gegenüber 2015 um etwa 40 %
ab.
Die Zuführung zum Batterierecycling aufgrund des Batteriegesetzes erfordert die
Differenzierbarkeit in Primärzellen (Batterien) und Sekundärzellen (Akkumulatoren) sowie nach chemischen
Systemen.