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Praxishandbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft

  • 2018
  • Buch

Über dieses Buch

Das Handbuch bietet einen Überblick über die wichtigen Aspekte der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft. Neben den Stoffströmen (Kunststoff, Glas, Papier, Metalle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Bioabfall, Klärschlamm) behandelt es die stoff- und abfallrechtlichen Fragestellungen ebenso wie die des Energie-, Verwaltungs-, Transport-, Wasser-, Düngemittel- und Strafrechts.

Inhaltsverzeichnis

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  1. Frontmatter

  2. Rechtlicher Rahmen der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft

    1. Frontmatter

    2. 1. Abfallbegriff – Beginn und Ende der Abfalleigenschaft

      Thomas Lammers
      Zusammenfassung
      Der Begriff „Abfall“ ist der zentrale Rechtsbegriff des Abfallrechts, weil er den Anwendungsbereich des Abfallrechts wesentlich bestimmt. Ob ein Stoff oder Gegenstand im Rechtssinne ein Abfall oder ein Nicht-Abfall ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Maßgeblich für den Beginn der Abfalleigenschaft sind die sog. Entledigungstatbestände und ihre gesetzlichen Konkretisierungen. Kein Abfall liegt allerdings vor, wenn der Stoff oder Gegenstand die Anforderungen an ein Nebenprodukt erfüllt. Darüber hinaus endet die Abfalleigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen.
    3. 2. Stoffrecht

      Andreas Zühlsdorff
      Zusammenfassung
      Mit der Verkündung der REACH‐Verordnung am 30.12.2006 wurde eines der umfangreichsten und komplexesten Gesetzgebungsvorhaben in der Europäischen Union (EU) nach mehr als fünf Jahren der Beratungen implementiert. Die REACH‐Verordnung trat sodann am 01.06.2007 in Kraft und gilt als unmittelbares Recht in allen EU‐Mitgliedstaaten. Der Name „REACH“ ist ein Akronym, das aus der Zielvorgabe der Verordnung gebildet ist: So bezweckt die REACH‐Verordnung die europäische Harmonisierung in Hinblick auf die
      Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals,
      also die Erfassung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Zusammen mit der sog. CLP‐Verordnung vom 16.12.2008 bilden die komplexen Regelwerke ein einheitliches europaweites Chemikalienrecht und damit die wichtigsten Vorschriften für die chemische Industrie.
    4. 3. Einstufung von Abfällen

      Joachim Wuttke
      Zusammenfassung
      Abfalleinstufungssysteme können nach unterschiedlichen Prinzipien entwickelt und ausgestaltet werden. Dabei kann die Abfalleinstufung grundsätzlich stoff‐ oder herkunftsbezogen unter Berücksichtigung von stoffinhärenten Gefahreneigenschaften und/oder Risikobetrachtungen erfolgen.
      Systematisch reine Ausprägungen sind in der Praxis aber kaum anzutreffen, sondern eher mehr oder weniger gemischte Systeme. In Deutschland kommt seit Ende 1998 im abfallrechtlichen bzw. abfalltechnischen Vollzug das überwiegend herkunftsbezogen aufgebauten Europäische Abfallverzeichnis (EAV) zur Anwendung, das mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ins nationale Recht umgesetzt wurde. Im Bereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird seit Inkrafttreten der EG-Abfallverbringungsverordnung im Jahre 1994 parallel dazu ein überwiegend stoffbezogen aufgebautes Abfalleinstu­fungssystem angewendet. Damit kommen in der abfallwirtschaftlichen Praxis zwei auf unterschiedlichen Grundlagen beruhende Abfalllistensysteme zur Anwendung, die noch von einem weiteren System ergänzt werden, das auf dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsrechts aufbaut.
    5. 4. Nachweise und Register

      Sandra Giern, Maren Heidmann
      Zusammenfassung
      Das Brutto‐Abfallaufkommen in Deutschland beträgt pro Jahr in etwa 400,9 Mio. Tonnen. Der Anteil an gefährlichen Abfällen umfasst dabei ca. 23,5 Mio. Tonnen. Da nur ein geringer Anteil an Abfällen direkt an der Anfallstelle entsorgt wird, ist es erforderlich, die Mehrzahl der Abfälle zwischen den an der Entsorgung Beteiligten zu befördern. Diese Abfallströme zu überwachen, ist Ziel des Abfallnachweisrechts. Dabei erfolgt die Überwachung nicht lückenlos für sämtliche Abfälle, sondern, orientiert an deren Gefährdungspotenzial, insbesondere für gefährliche Abfälle.
      Das Abfallnachweisrecht dient dazu, den Verbleib von gefährlichen Abfällen einer betrieblichen Dokumentation und behördlichen Überwachung zu unterwerfen. Dabei prüft die Behörde grundsätzlich präventiv, also bevor die Entsorgung vorgenommen wird, anhand der von den Beteiligten einzureichenden Nachweisdokumente, welchen Weg die Abfälle nehmen werden (Vorabkontrolle). Anschließend erfolgt durch Begleit‐ und Übernahmescheine die Dokumentation, wo die Abfälle verblieben sind (Verbleibkontrolle).
      Die grundsätzlichen Regelungen zum Abfallnachweisrecht sind in den §§ 49, 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthalten. Sie regeln, in welchen Fällen Register‐ und Nachweispflichten bestehen. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Nachweisverordnung (NachwV). Für die Praxis und den Vollzug relevant, aber nicht rechtsverbindlich, ist daneben die Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren der Bund/Länder‐Arbeitsgemeinschaft vom 30.09.2009.
    6. 5. Überlassungspflichten – Grenze zwischen Daseinsvorsorge und Marktwirtschaft

      Anno Oexle
      Zusammenfassung
      Die Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen öffentlichem und privatem Sektor gehört zu den klassischen Problemstellungen des Abfallrechts. Daran hat das Kreislaufwirtschaftsgesetz nichts geändert, wie der nach wie vor um Wertstoffe aus privaten Haushalten geführte „Kampf um den Abfall“ zwischen privater und kommunaler Entsorgungswirtschaft zeigt.
      Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt zunächst, dass die Erzeuger und Besitzer von Abfällen für die Entsorgung ihrer Abfälle selbst verantwortlich sind. Mit der Erfüllung dieser Pflichten können sie Dritte, insbesondere private Entsorgungsunternehmen, beauftragen.
      Eine Ausnahme von diesem Grundprinzip begründet § 17 Abs. 1 KrWG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten der Abfallerzeuger und ‐besitzer zur Entsorgung ihrer Abfälle auf Rechte und Pflichten zur Überlassung an den öffentlich‐rechtlichen Entsorgungsträger verkürzt. So sind für die Entsorgung aller Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach § 17 Abs. 1 i. V. m § 20 KrWG grundsätzlich die öffentlich‐rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Gegenausnahmen begründet § 17 Abs. 2 KrWG für Abfälle, die im Rahmen der Produktverantwortung zurückgenommen oder im Rahmen von gewerblichen bzw. gemeinnützigen Sammlungen verwertet werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über das komplizierte System von Regeln und Ausnahmen zur Bestimmung der Entsorgungsverantwortung.
    7. 6. Abfallrechtliche Haftung und Verantwortung

      Joachim Hagmann
      Zusammenfassung
      Abfallrechtliche Verpflichtungen richten sich regelmäßig an die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Zu nennen sind beispielsweise die Verwertungspflicht (§ 7 Abs. 2 S. 1 KrWG), die Beseitigungspflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 KrWG) oder die Pflicht zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 S. 1 KrWG). Der Kreis der verpflichteten Personen wird durch diese Regelungen abschließend festgelegt.
      Die Begriffe „Abfallerzeuger“ und „Abfallbesitzer“ bedürfen einer Auslegung, um die persönliche Reichweite der Erzeuger- bzw. Besitzerhaftung zu bestimmen. Dabei ist unter anderem auch abzugrenzen, inwieweit Arbeitnehmer, organschaftliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer bzw. Vorstände), Auftragnehmer oder Insolvenzverwalter der abfallrechtlichen Erzeuger- bzw. Besitzerhaftung unterliegen. Zur Bestimmung der zeitlichen Reichweite der Verantwortung stellt sich im Hinblick auf Abfallbesitzer die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Übergang des Abfallbesitzes auf eine andere Person zu einer Beendigung der Abfallbesitzereigenschaft führt. Abfallerzeuger bleiben hingegen bis zur vollständigen Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten in der rechtlichen Verantwortung.
    8. 7. Grenzüberschreitende Abfallverbringung

      Anno Oexle
      Zusammenfassung
      Abfälle werden grenzüberschreitend verbracht, weil die Märkte für ihre Entsorgung nicht an den nationalen Grenzen enden. Das gilt insbesondere für (noch) als Abfall einzustufende Sekundärrohstoffe, wie z. B. Altpapier oder Stahlschrott, also Materialien, die weltweit nachgefragt und gehandelt werden. Aus rechtlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass für grenzüberschreitende Abfallverbringungen andere Voraussetzungen gelten als für rein innerstaatliche Transport‐ und Entsorgungsvorgänge. Das komplexe, aus verschiedenen Gesetzen bestehende Abfallexportrecht ist Gegenstand dieses Beitrags.
    9. 8. Handeln und Makeln

      Markus Figgen, Rebecca Schäffer
      Zusammenfassung
      Das Kapitel zeigt auf, welche Pflichten Händler / Makler von Abfällen in Deutschland treffen und gibt insoweit Praxishinweise für den Umgang mit den zuständigen Behörden. Dargestellt wird, wie sich vor dem Hintergrund eines sich wandelnden europäischen Rechtsrahmens die Rechtslage in Deutschland durch Einführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geändert hat und welche Neuerungen sich durch die am 01.06.2014 in Kraft getretene Anzeige- und Erlaubnisverordnung ergeben haben. Inhaltlich wird dabei im Einzelnen aufgezeigt, welche Unternehmen von behördlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten betroffen sind, welche Anforderungen an Inhaber und Mitarbeiter gestellt werden (Zuverlässigkeit, Fachkunde), welche Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu beachten sind und welche haftungs- und sanktionsrechtlichen Risiken bestehen.
    10. 9. Anlagengenehmigungsrecht

      Rainer Geesmann
      Zusammenfassung
      Der Betrieb von Entsorgungsanlagen kann vielfältige Umweltauswirkungen in unterschiedlicher Intensität hervorrufen. Diese sind abhängig von den Abfallarten und ‑mengen, die in der jeweiligen Entsorgungsanlage angenommen, (zwischen‑)gelagert und im weit verstandenen Sinne behandelt werden, von der dabei zum Einsatz kommenden Anlagentechnik und schließlich von dem Anlagenstandort und seiner näheren Umgebung. Entsprechend vielschichtig, komplex und teilweise unübersichtlich sind die rechtlichen Vorgaben, welche die Umweltauswirkungen des Betriebs von Entsorgungsanlagen regeln.
      Vor diesem Hintergrund setzt sich das Kapitel ″Anlagengenehmigungsrecht″ mit ausgewählten rechtlichen Fragestellungen auseinander, die Errichtung und Betrieb vor allem solcher Entsorgungsanlagen in der Praxis aufwerfen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Zu diesem Zweck werden einzelne, für Entsorgungsanlagen relevante Genehmigungstatbestände der 4. BImSchV einschließlich des Anlagentyps der IED-Anlage und die sich daraus ergebenden (verfahrens)rechtlichen Konsequenzen näher beleuchtet. Ein weiterer Schwerpunkt des Kapitels ″Anlagengenehmigungsrecht″ liegt auf ausgewählten praxisrelevanten Vorgaben der TA Luft, der TA Lärm, der GIRL und des Bauplanungsrechts. Dabei wird auch auf die sich abzeichnenden Inhalte der TA Luft-Novelle und der BVT-Schlussfolgerungen ″Abfallbehandlung″ eingegangen.
    11. 10. Entsorgungsvertragsrecht

      Alexander de Diego, Anno Oexle
      Zusammenfassung
      Unternehmen, bei deren industrieller oder gewerblicher Tätigkeit Abfälle anfallen, sind zu deren Entsorgung verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes, insbesondere die Überlassung an den öffentlich‐rechtlichen Entsorgungsträger, bestimmt ist. In der Regel entsorgen sie Abfälle jedoch nicht selbst, sondern beauftragen damit spezialisierte Fachunternehmen, die in der Praxis oftmals ihrerseits weitere Unternehmen zwecks Erbringung von Teilleistungen einschalten. Die einzelnen Glieder solcher Entsorgungsketten sind durch Entsorgungsverträge miteinander verbunden, die die wesentlichen Inhalte der jeweils zu erbringenden Entsorgungsleistungen und der dafür zu erbringenden Gegenleistungen regeln.
      Spätestens wenn es zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu Differenzen über Art und Umfang der geschuldeten Leistungen kommt, also z. B. über Qualitäten, Mengen, Preise oder das durchzuführende Entsorgungsverfahren, rückt das Entsorgungsvertragsrecht, das Gegenstand dieses Beitrags ist, in das Blickfeld der Beteiligten.
    12. 11. Vergaberecht

      Dominik Lück, Christine Radeloff
      Zusammenfassung
      In der Entsorgungswirtschaft spielt das Vergaberecht eine bedeutende Rolle, weil die öffentliche Hand sich in ihrer Funktion als öffentlich‐rechtlicher Entsorgungsträger zur Bewältigung der daraus erwachsenden Aufgaben regelmäßig privater Unternehmen bedient. Die Beauftragung von privaten Entsorgungsunternehmen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt dabei den vergaberechtlichen Bestimmungen. Aus der Anwendung des Vergaberechts heraus ergeben sich konkrete Besonderheiten und Ausnahmetatbestände, die besonders für die Entsorgungswirtschaft von Bedeutung sind. Häufig ist in diesem Bereich die Direktbeauftragung im Rahmen eines Inhouse-Geschäftes oder die interkommunale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebers.
    13. 12. Kartellrecht

      Jörg Karenfort, Hendrik Reffken
      Zusammenfassung
      Einer der Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft ist der freie Wettbewerb. Dieser sorgt dafür, dass die Anbieter von Waren und Dienstleistungen ihre Waren weiterentwickeln und die Qualität ihrer Produkte stetig verbessern. Der freie Wettbewerb verhindert zudem Monopolrenditen und die hierdurch bedingte Verteuerung von Waren und Dienstleistungen. Schließlich sorgt ein freier Wettbewerb für Konsumentensouveränität, indem er die Konsumenten in die Lage versetzt, frei zwischen den Angeboten verschiedener Leistungserbringer zu wählen. Ludwig Erhard beschrieb die Bedeutung des Wettbewerbs wie folgt: „‚Wohlstand für alle‘ und ‚Wohlstand durch Wettbewerb‘ gehören untrennbar zusammen; das erste Postulat kennzeichnet das Ziel, das zweite den Weg, der zu diesem Ziel führt.“
      Aufgabe des Kartellrechts ist es, den freien Wettbewerb mit seinen wichtigen Funktionen zu schützen. Dies gilt auch und nicht zuletzt für die Entsorgungswirtschaft. Das Bundeskartellamt hat in zahlreichen Entscheidungen und Stellungnahmen stets die Bedeutung des freien Wettbewerbs für die Entsorgungsbranche betont und sich für den Erhalt und die Stärkung des Wettbewerbsgrundsatzes eingesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass gerade im Entsorgungsbereich die Wettbewerbspolitik regelmäßig Gefahr laufe, hinter Partikularinteressen von Kommunen zurückgedrängt zu werden.
    14. 13. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

      Christoph Lepper
      Zusammenfassung
      „Daß sie wissen, wie sie einen Taschendieb oder einen Autoknacker anzupacken haben, wird den Staatsanwälten in Hessen zugetraut, aber für den richtigen Umgang mit Umweltverschmutzern scheinen sie noch einiges hinzuzulernen zu müssen. Im hessischen Justizministerium in Wiesbaden ist in dieser Woche sogar ein Lehrgang arrangiert worden, der dazu beitragen soll, „Umweltschutz‐Staatsanwälte“ heranzubilden. Mit dem herkömmlichen Instrumentarium der Strafverfolgung, meinen die Juristen, sei die Umweltkriminalität gar nicht mehr einzudämmen.“ Vorstehendes Zitat entstammt einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28.04.1972. Die Begrifflichkeiten „Umweltstrafrecht“ und „Umweltkriminalität“ hatten sich zu Beginn der 1970er‐Jahre gerade herausgebildet – in ihrer Ausgabe vom 11.12.1971 war in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bereits von der Einrichtung eines Referats für „Umweltstrafrecht“ im Bundesinnenministerium berichtet worden. Obwohl inzwischen mehr als vierzig „Erfahrungsjahre“ vergangen sind, dürfte die Materie des Umweltstraf‐ und Ordnungswidrigkeitenrechts noch immer eine besondere Herausforderung für Behörden, Strafjustiz und Rechtsanwaltschaft darstellen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand – es handelt sich um eine klassische Querschnitts‐ bzw. Schnittstellenmaterie:
    15. 14. Umweltmanagementsysteme

      Jens Tobias Gruber, Antje Wittmann
      Zusammenfassung
      Umweltmanagementsysteme sollen mit ihren detaillierten Verfahrensvorgaben zur Gewährleistung der materiellen umweltrechtlichen Anforderungen beitragen. Ihnen werden zudem zahlreiche Vorteile für die entsprechend zertifizierten Unternehmen zugeschrieben, die teils tatsächlicher, teils aber auch rechtlicher Natur sind. Neben einer systematischen Erfassung und Reduzierung des Haftungsrisikos erhoffen sich Unternehmen von der Zertifizierung insbesondere eine positive(re) Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und am Markt sowie eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und ‐chancen gegenüber Mitbewerbern. Zumindest auf dem Papier gelten Umweltmanagementsysteme heute als zwingender Bestandteil der gebotenen environmental due diligence in und von Unternehmen; tatsächlich verfügt aber nur ein sehr geringer Teil aller deutschen Unternehmen über ein Umweltmanagementsystem.
      Im Bereich der Abfallwirtschaft ist in Deutschland das „bewährte Instrument der Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben“ das für die Praxis bedeutsamste Umweltmanagementsystem. Entsorgungsfachbetriebe stehen deshalb auch im Zentrum der Ausführungen. Daneben sind für die Abfallwirtschaft insbesondere noch die zertifizierungsfähigen Umweltmanagementsysteme EMAS und DIN EN ISO 14001 (sowie die Qualitätsmanagementsysteme DIN EN ISO 9001 und 9004) praxisrelevant.
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Titel
Praxishandbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft
Herausgegeben von
Peter Kurth
Dr. Anno Oexle
Prof. Dr. Martin Faulstich
Copyright-Jahr
2018
Electronic ISBN
978-3-658-17045-5
Print ISBN
978-3-658-17044-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17045-5

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