2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Institutioneller Rahmen der Abschlussprüfung
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Primäres Ziel der Abschlussprüfung ist es, Aussagen über die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen zu treffen. Der Abschlussprüfer übernimmt damit eine
Schutzfunktion
zugunsten der Abschlussadressaten und dabei insbesondere der Kapitalgeber. Grundsätzlich kann die Abschlussprüfung freiwillig erfolgen oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes durch einen externen Abschlussprüfer besteht gemäß §§ 316 Abs. 1 Satz 1 und 317 Abs. 1 Satz 1 HGB für Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind. Entsprechendes gilt gemäß § 316 Abs. 2 HGB für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Als Abschlussprüfer gelten gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle (§ 57 WPO) besitzen. Wirtschaftsprüfer ist gemäß § 1 Abs. 1 WPO, wer öffentlich bestellt ist. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden gemäß § 1 Abs. 3 WPO als solche anerkannt, wenn diese von Wirtschaftsprüfern geführt werden. Die Einführung der Pflichtprüfung lässt sich damit begründen, dass insbesondere kleineren und einflusslosen Aktionären die Möglichkeiten fehlen, die Einleitung einer freiwilligen Prüfung durchzusetzen. Die Pflichtprüfung ist in dem Jahr 1931 eingeführt worden und ist seit ihrer Institutionalisierung mit einer hohen Erwartungshaltung verknüpft. Der Berufsstand war damit von Beginn an mit dem Problem der „Erwartungslücke“ konfrontiert, welche aus einem Auseinanderfallen zwischen den öffentlichen Erwartungen an die Abschlussprüfung und der von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Prüfungsrealität resultiert. Das Verständnis von Abschlussprüfung geht dabei häufig über die ihr durch das Gesetz zugedachten Aufgaben hinaus. So wird vielfach erwartet, dass es Aufgabe der Abschlussprüfung sei, die Kapitalgeber bzw. die Öffentlichkeit vor Unternehmenskrisen und -zusammenbrüchen zu bewahren. Die Wahrnehmung von Prüfungsleistungen kann dabei durch Informationen über Prüfungsinhalte nachhaltig beeinflusst werden (situationsspezifische Erwartungslücke).