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1983 | Buch

Klausuren Bürgerliches Recht

Übungen im BGB und HGB

verfasst von: Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten

Verlag: Gabler Verlag

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einführung

Die Übungen sind so aufgebaut, daß bei der Lösung der Fälle, bei denen meist die Gutachter-Methode angewandt wird, einzelne Teile des zugrundeliegenden Rechtsproblems erörtert werden. (Bei der Gutach ter-Metho de steht am Anfang eine Frage, auf der aufbauend der Fall gelost wird, bei der Urteils-Methode steht das Ergebnis am Anfang, das nachfolgend begründet wird.)

Wolfgang Freiherr von Stetten
I. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit

Die 17-jährige Schülerin Claudia fährt, im 7. Monat schwanger, mit dem Fahrrad auf der Straße. Plötzlich bewegt sich das Kind und Claudia verliert das Gleichgewicht und fällt mit dem Rad auf die Straße. Der nachfolgende Autofahrer Braun muß scharf bremsen, kommt ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Schaden am Fahrzeug: 2.000,— DM. Als Claudia dem Braun den Sachverhalt erläutert, schreit er: “Ich werde Ihr Kind auf Schadenersatz verklagen.” Daraufhin unterschreibt Claudia auf einem Zettel folgende Erklärung: “Ich bezahle den Schaden.”

Wolfgang Freiherr von Stetten
II. Rechtsgeschäfte

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die von natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden. Natürliche Personen sind nur Menschen, juristische Personen sind z.B. der Verein oder die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft (AG), die jeweils durch ihre Organe handeln.

Wolfgang Freiherr von Stetten
III. Vertretung, Vollmacht

Ein Rechtsgeschäft kommt nicht nur durch unmittelbare Willenserklärung der Vertragsschliessenden zustande, es wird auch wirksam abgeschlossen, wenn ein Vertreter diese Erklärung für den Vertretenen abgibt (§ 164 Abs. 1 5. 1 BGB).

Wolfgang Freiherr von Stetten
IV. Fristen, Verjährung, Hemmung

Frau Schrott kauft von Möbelhändler Meier eine Büroeinrichtung für 4.000,- DM und ein Schlafzimmer für 3.000,- DM am 19. 11. 1975. Meier mahnt am 20. 8. 1976; am 6. 12. 1977 schickt er die letzte Mahnung und klagt am 15. 2. 1978 auf Zahlunq von 7.000,- DM. Frau Schrott wendet ein, die Forderung sei verjährt. Herr Meier erklärt, er habe die Verjährung durch die Mahnung unterbrochen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
V. Unmöglichkeit und Verzug

Der Rechtsstudent Braun verkauft ein ihm gehörendes Bild alter Meister, das er geerbt hat für 20.000,- DM an Frau Steinreich, um sich dafür einen gebrauchten Porsche zu kaufen. In der Nacht vor der Übergabe verbrennt das Bild, weil ein Kurzschluß das Zimmer des Braun in Brand gesteckt hat. Als Frau Steinreich das Bild abholen will, erklärt Braun, der Vertrag sei nichtig, weil das Bild zerstört sei.

Wolfgang Freiherr von Stetten
VI. Aufrechnung

Frau Schrott hat beim Möbelhaus Maier am 8. 5. 1973 ein Schlafzimmer für 3.000,- DM gekauft und nicht bezahlt. Herr Maier kaufte am 16. 4. 1975 bei Frau Schrott ein Auto für 10.000,- DM. Als am 10. 2. 1976 Frau Schrott den Restbetrag von 3.000,- DM anmahnt, erklärt Maier die Aufrechnung mit seiner Forderung für das Schlafzimmer.

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VII. Vertragsstrafe

Der Bauunternehmer Braun, der 50 Beschäftigte hat — im Handelsregister nicht eingetragen — erhält den Auftrag den Rohbau für ein Einfamilienhaus des Möller für 250.000,- DM zum Festpreis auszuführen. Im individuell ausgefüllten Bauvertrag wird festgesetzt, daß der Rohbau bis zum 1. 4. 1982 beendet sein muß. Für jeden Kalendertag Verzögerung ist eine Vertragsstrafe von 500,- DM vereinbart. Am 2. Mai übergibt Braun den Rohbau an Möller und stellt ihm eine Rechnung von 250.000,- DM. Möller zieht für 30 Tage Verzögerung 15.000,- DM Vertragsstrafe ab und zahlt 235.000,- DM.

Wolfgang Freiherr von Stetten
VIII. Abtretung

Braun schuldet Möller 50.000,- DM. Als Möller auf Rückzahlung drängt, schreibt Braun, er trete Möller hiermit seine ihm gegen Schulz zustehende Forderung in Höhe von 50.000,- DM ab. Für ihn sei damit die Angelegenheit erledigt; Möller möge ihn nicht mehr belästigen und bei Schulz sein Geld holen.

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IX. Mängel Beim Kaufvertrag

Möller kauft beim Radiogeschäft Jaumann eine Stereoanlage für 3.000,- DM. 3 Monate später, als er sie in Betrieb setzen will, stellt sich heraus, daß der Verstärker nicht tut und die Röhren defekt sind. Möller verlangt eine neue Stereoanlage. Gaumann erklärt, er werde den Schaden beheben.

Wolfgang Freiherr von Stetten
X. Kauf Auf Probe

Möller kauft einen VW Golf Diesel von Schubert mit der Maßgabe, daß er ihn für 14 Tage zur Probe hat. Der Preis soll 16.000,- DM betragen. Möller ist an sich mit dem Fahrzeug zufrieden, als ihm aber das Autohaus Fruchtig den gleichen Typ für 15.500,-DM anbietet, bringt Möller den VW Golf zu Schubert zurück. Schubert ist empört und erklärt, ein Rücktrittsgrund sei nicht gegeben, da er ja mit dem Fahrzeug zufrieden sei.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XI. Vorkaufsrecht

Möller hat von Braun ein Bild alter Meister für 20.000,- DM gekauft. Da Braun nur aus Geldmangel verkauft und an dem Bild sehr hängt, vereinbart er mit Möller, für den Fall, daß dieser das Bild verkauft, schriftlich ein Vorkaufsrecht. Möller verkauft 2 Jahre später das Bild an Schulze für 35.000,- DM und teilt Braun den Sachverhalt mit. Braun schreibt Möller und Schulze, daß er dem Kaufvertrag nicht zustimme, da er ein Vorkaufsrecht habe und dieses für 20.000,- DM ausübe.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XII. Schenkung

Der schon etwas ältere Witwer Schmitz lernt bei der Kur eine junge Dame namens Lolita kennen, die ein wenig spröde ihm gegenüber ist. Erst als er ihr einen Mercedes 350 SLC verspricht, erfüllt sie ihm seine Wünsche und ist freundlicher. Als nach 8 Tagen die junge Dame an das Versprechen erinnert, zieht sich Herr Schmitz zurück und erklärt, er wolle nun seine Ruhe.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XIII. Mietrecht

Herr Krause ist Eigentümer eines 6-Familien-Hauses und hat eine Wohnung an seinen Arbeitskollegen, Herrn von Strichnin vermietet. Als die Wahl zum Abteilungsleiter nicht auf ihn, sondern Herrn von Strichnin fällt, ist Krause wütend. Seit diesem Tage nennt er Herrn von Strichnin nur noch “Herr Strichnin”. Dieser weist ihn höflich, aber bestimmt, darauf hin, sein Name sei “von Strichnin”. Als dies nichts nutzt, nennt er Krause, auch im Beisein von anderen, sehr zu deren Freude, nur noch “Herr Use”, mit dem Bemerken, er ließe eben auch nur “drei” Buchstaben weg. Krause ist wütend und kündigt Strichnin die Wohnung fristlos.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XIV. Dienstvertrag — Werkvertrag

Wirtschaftsprüfer Dr. Klug erhält von der Handelsbank den Auftrag, die Bonität der Maschinenfabrik Kurz zu prüfen, weil die Firma einschl. der Verbindlichkeiten für 10 Millionen Deutsche Mark angeboten wurde. Klug übernimmt den Auftrag für ein Honorar von 10.000,- DM und es ist vereinbart, daß das Gutachten bis spätestens 1. 4. 1981 abzuliefern ist. Da Dr. Klug aber noch einen Osterurlaub macht, liefert er das Gutachten erst am 15. 4. 1982 ab. Er verlangt sein Honorar von 10.000,- DM. Der Prokurist der Handelsbank erklärt, das Gutachten brauche er nicht mehr, die Firma sei bereits am 10. April an die Commerzbank verkauft und ihnen sei daher ein Schaden von 500.000,-DM entstanden, weil sie die Firma an einen Konzern für diesen Aufpreis hätten weiterverkaufen können. Diese 500.000,- DM würden sie als Schadenersatz geltend machen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XV. Positive Vertragsverletzung

Die Handelsbank hatte wiederum Dr. Klug wie oben beauftragt, das Gutachten bis zum 1. April 1981 zu erstellen. Dr. Klug liefert das Gutachten am 15. März 1981 ab und fährt zum Skilaufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Bonität der Firma hervorragend sei, die Zukunftsaussichten seien rosig.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XVI. Culpa in Contrahendo (Haftung für Verschulden Bei Vertragsanbahnung)

Der alternde Bankier Braun in Frankfurt hat Gefallen an der Dame Rosemarie gefunden und beschließt, sie als Lebensgefährtin zu sich zu nehmen. Rosemarie erklärt, daß sie nur einwilligen würde, wenn Braun ihre zukünftig zu erwartenden Einnahmen mit einem Pauschalbetrag von 500.000,- DM abgelte. Braun zögert nicht lange und sagt zu. Er bietet in der “Welt” eine seiner Villen zum Verkauf für 700.000,-DM an. Nach telefonischen Vorgesprächen verabredet er sich mit dem Interessenten Möller aus Hamburg für das Wochenende, zur Besichtigung und Vertragsverhandlung. Am Donnerstagabend lernt Rosemarie den jungen Studenten Hurtig, der als weiteren Beruf “Fabrikantensohn” aufweisen kann, kennen und beschließt, bei ihm zu bleiben, um ihm über die unangenehmen Seiten des Studiums hinwegzutrösten. Braun ist erbost. Als Möller am Samstag zur Besichtigung erscheint, knallt Braun ihm die Tür vor der Nase zu und erklärt, er verkaufe nicht mehr.

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XVII. Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen

Zahnarzt Dr. Klein beauftragt den Bauunternehmer Braun ihm ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 450.000,- DM zu bauen. Braun vergibt teilweise Unteraufträge, so z.B. die Malerarbeiten an den Malermeister Möller für 30.000,- DM. Als Dr. Klein sein Haus besichtigt, ärgert er sich, daß Möller rauchend auf der Leiter steht und die Decke streicht. Er fordert Möller auf, das Rauchen einzustellen. Dieser erwidert, das gehe ihn nichts an, dreht sich um, stößt dabei an den Eimer mit Farbe, die sich auf den noch unterhalb der Leiter stehenden Dr. Klein ergießt.

Wolfgang Freiherr von Stetten
IIXX. Werkvertrag

Der Gutsbesitzer Möller liefert aus seinem Wald an den Schreinermeister Braun 2 fm Eiche der Güteklasse A, damit Braun daraus ein Bücherbord fertigt. Als Vergütung werden 3.000,- DM festgesetzt.

Wolfgang Freiherr von Stetten
IXX. Reisevertragsrecht

Das Reisebüro Braun veranstaltet eine besondere “Finnland-Werbewoche” mit großen Anzeigen und Werbeplakaten.

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XX. Geschäftsführung Ohne Auftrag

Student Braun ist mit seiner Freundin Lydia auf einem Spaziergang. Sie kommen an dem Bauernhof des Möller vorbei und bemerken, daß dieser brennt. Braun und Lydia beteiligen sich unaufgefordert daran, das Vieh aus dem Stall zu holen. Braun hört Schreie im Hause. Als er zum Haus läuft, ruft ihm der Bauer Möller zu, “im Haus sei nur seine Alte, er solle lieber das Vieh retten”. Braun ist empört und rettet die Ehefrau, die sich das Bein gebrochen hatte und nicht mehr laufen konnte. Dabei verbrennen ihm die Haare, er hat Beulen und Prellungen am ganzen Körper, der Anzug ist verbrannt und die Brille zerstört.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXI. Haftung des Gastwirtes

Braun übernachtet zum Preise von 40,- DM einschl. Frühstück und Bedienung pro Nacht im Hotel Adler und lädt seinen Freund Möller zum Abendessen ein. Nach dem Essen stellen sie fest, daß die Mäntel in der Garderobe gestohlen worden sind. Der Wert des Ledermantels von Braun betrug 6.000,- DM; mit dem Mantel wurde ein Brillantring von 12.000,- DM gestohlen. Der Wert von Möllers Mantel beträgt 1.500,- DM. Braun verlangt vom Adlerwirt Gut 18.000,- DM, Möller 1.500,- DM.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXII. Die Gesellschaft

Braun und Möller machen eine gemeinsame Reise nach Kenia und beschließen gemeinsame Kasse. In Kenia kaufen sie sich einen Volkswagen für 2.000,- DM, ein Zelt für 1.000,- DM und Proviant für 1.500,- DM. Nach 8 Tagen kommt es zwischen beiden zum Streit, weil Braun noch in einem Dorf der Uwambos bei einer hübschen Frau bleiben will, Möller jedoch weiterfahren will. Als Möller Braun erneut auffordert, schlägt Braun ihn zusammen. Daraufhin erklärt Möller, er mache nicht mehr mit, er werde allein Weiterreisen. Den Wagen und das Zelt benötige er, den Proviant könne Braun behalten. Braun widerspricht und beansprucht ebenfalls die Sachen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXIII. Spiel und Wette

Braun ist leidenschaftlicher Spieler und pokert gelegentlich mit Freunden, auch um höhere Summen.

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XXIV. Bürgschaft

Student Braun will sich einen gebrauchten Porsche für 15.000,- DM kaufen. Er hat aber nur 10.000,- DM und will den Rest in Raten zahlen. Der Autohändler Teuer ist damit einverstanden, wenn der Restkaufpreis verbürgt wird. Der Kaufvertrag wird unter Eigentumsvorbehalt geschlossen und der Freund von Braun, Student Möller, unterschreibt: „Ich verbürge mich selbstschuldnerisch für den Restkaufpreis von 5.000,- DM.“

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXV. Bürgschaft und Schuldübernahme

Herr Braun ist Inhaber eines Schrotthandels und bei der Firma Metallbau, seinem Hauptlieferanten, mit 100.000,- DM verschuldet. Die Fa. Metallbau droht Braun, die Forderung gerichtlich einzutreiben. Braun bittet um eine Unterredung. Der Prokurist der Fa. Metallbau, Möller, erscheint und verhandelt mit Braun. Zu diesem Gespräch gesellt sich Frau Braun, die, als Möller keine weiteren Zugeständnisse mehr machen will, erklärt, sie sei im väterlichen Betrieb beteiligt und werde diese Beteiligung verkaufen und die Schulden begleichen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXVI. Ungerechtfertigte Bereicherung

Student Möller kauft von Händler Braun ein gebrauchtes Fernsehgerät. Braun nennt einen Preis von 250,- DM, wollte aber 450,- DM sagen. Braun übergibt Möller das Fernsehgerät und Möller nimmt dieses mit nach Hause. Als er am nächsten Tag den Kaufpreis von 250,- DM zahlen will, bemerkt Braun seinen Irrtum und sagt, er fechte den Kaufvertrag an, Möller solle das Fernsehgerät herausgeben.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXVII. Pfandrechte

Braun hat einen gebrauchten Porsche 911 S für 15.000,- DM gekauft. Nach wenigen Wochen ist der Motor defekt und er beauftragt die Firma Tüchtig, einen Austauschmotor für 5.600,- DM einzubauen. Als Braun den Wagen abholen will, verlangt Tüchtig Zahlung. Als Braun nicht zahlen kann, verweigert er die Herausgabe. Er setzt Braun zur Zahlung eine letzte Frist bis zum 20. des Monats und erklärt, andernfalls das Fahrzeug verwerten zu wollen. Braun zahlt nicht.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXVIII. Guter Glaube

Möller hatte sich ein Fahrrad für 560,- DM gekauft, das ihm Braun stiehlt und für 300,- DM an den gutgläubigen Meier verkauft. Maier verschenkt das Fahrrad an seinen Neffen Karl Meier und dieser verkauft es für 250,- DM an seinen Freund Schnell. Bei Schnell sieht Möller das Fahrrad und verlangt die Herausgabe. Schnell beruft sich auf seinen guten Glauben und erklärt, mindestens müsse Möller ihm den Kaufpreis von 250,- DM zurückzahlen. Hilfsweise will Schnell den Kaufpreis von Karl Meier zurück bzw. Schadenersatz von Karl Meier.

Wolfgang Freiherr von Stetten
IXXX. Unerlaubte Handlung und Gefährdungshaftung

Braun hat die Führerscheinprüfung nach mehreren Anläufen bestanden und leiht sich bei Möller einen MGB, der bei der Allianz-Versicherung versichert ist. Mit diesem rast er durch die Gegend und übersieht Frl. Krause, eine freischaffende Graphikerin, die ordnungsgemäß auf der Straße mit ihrem Fahrrad fährt und verletzt sie schwer. Erst nach 6 Wochen wird Frl. Krause aus dem Krankenhaus entlassen und weitere 3 Monate später kann sie mit ihrer Arbeit wieder beginnen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXX. Positives und Negative Interesse

Möller hat für seine Fleischwarenfabrik eine Tiefdruck-Verpackungsmaschine für 650.000,- DM bei der Maschinenfabrik Braun bestellt. Als Lieferfrist ist vereinbart 1. Mai 1982. Als Braun nicht liefert, muß Möller, um seine Verpflichtungen gegenüber seinen Abnehmern erfüllen zu können, 30 Aushilfskräfte einstellen, die die Verpackung von Hand machen. Bis Braun am 15. Juni die Maschine liefert, sind Möller zusätzliche Verpackungskosten in Höhe von 60.000,- DM entstanden.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXI. Vermischung und Verbindung

Der wegen Trunksucht entmündigte Maler Möller kauft beim Atelier “last cry” Leinwand für 500,- DM und alte Naturfarben zum Preise von 1.000,- DM, beim Malermeister Pinsel einen speziellen Firniß zum Preise von 500,- DM. Nach einer Flasche Whisky ist er richtig in Schwung und malt die “Nachtwache” von Rembrandt, fast naturgetreu, ab. Als das Bild fertig ist, erscheinen sowohl der Inhaber des Ateliers, Schönig, als auch Malermeister Pinsel und fordern jeweils das Bild von Möller.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXII. Die Prokura und Handlungsvollmacht

Schlampig betreibt einen Antiquitätenladen und beschließt, den Studenten Braun als Porkuristen einzusetzen. Er schreibt an Braun: “Hiermit setze ich Sie als Prokurist meiner Firma “Antiquitäten-Schlampig” ein.” Als Braun einen wertvollen Barockschrank für 3.000,- DM verkauft, der einen Wert von 20.000,- DM hat, erklärt Schlampig dem Käufer Guth, der Kaufvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen, die Prokura sei nicht gültig, weil er Minderkaufmann sei und zudem sei die Prokura auch nicht eingetragen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXIII. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hurtig kauft bei Listig einen gebrauchten Porsche 911 T zum Preise von 15.000,- DM. In dem Vertrag ist festgehalten, daß Listig den Porsche bis zum 2. 5. 1982 noch rot lackieren und zulassen werde. Im unterschriebenen Kaufvertrag wurde deutlich auf die umseitig befindlichen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Dort hieß es u. a. bei Nr. 7: “Der Käufer hat auch bei Verzug kein Recht, Schadenersatz zu verlangen.”

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXIV. Abzahlungsgesetz

Student Schnell kauft beim Gebrauchtwagenhändler Listig am 3. Juni 1982 einen gebrauchten Mercedes 300 SLC unter Eigentumsvorbehalt zum Preise von 15.000,- DM. Es wird vereinbart, daß Schnell dieses Fahrzeug in 15 Raten zu 1.000,- DM bezahlen kann. Als Schnell 4 Wochen später mit seinem Fahrzeug in den Semesterferien nach Hause fährt, ist der Vater empört, die Mutter bekommt Weinkrämpfe. In der Nacht zum 4. 8. 1982 wird das vor dem Hause abgestellte, verschlossene Fahrzeug von Unbekannten ausgeschlachtet und bleibt als Gerippe zurück. Schnell schreibt an Listig, er trete vom Kaufvertrag zurück. Er verlangt von Listig die 1. Rate von 1.000,- DM zurück. Listig ist empört und verlangt den Restkaufpreis von 14.000,- DM und verweist insbesondere auf die Zerstörung des Fahrzeuges.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXV. Die OHG und die Kommanditgesellschaft

Die drei Studenten Pfiffig, Lässig und King sind das Studium leid und beschließen, Immobilien-Makler zu werden, nachdem sie gehört haben, daß dabei gut verdient wird. Sie gründen die “Pfiffig OHG, Immobilien”. Die Firma wird in das Handelsregister eingetragen, im Gesellschaftsvertrag sind keine, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende, Vereinbarungen getroffen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
XXXVI. Prüfungsschema Bei Klausuren
Wolfgang Freiherr von Stetten
Musterklausur: Der gemietete Mercedes 280

Braun hatte sich zu Weihnachten bei dem Mietwagenverleiher Möller einen Mercedes 280 geliehen, um damit seiner Freundin zu imponieren. Am Abend des 26. war Braun allein in die Gaststätte des Gut gefahren, um dort zu essen. Der Wein schmeckte ihm aber so gut, daß er beschloß, 10 Flaschen davon mitzunehmen. Da Braun inzwischen das Geld ausgegangen war, kam er mit Gut überein, daß dieser als Bezahlung das Reserverad und den Wagenheber aus dem Pkw des Möller annehme.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Backmatter
Metadaten
Titel
Klausuren Bürgerliches Recht
verfasst von
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Copyright-Jahr
1983
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-87466-5
Print ISBN
978-3-409-17730-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-87466-5