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2008 | Buch

Steuerbescheide in der Praxis

Änderungen und Festsetzungsfristen

verfasst von: Karin Thomas, Gerrit Windhorst

Verlag: Gabler

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Verwaltungsakte — §§ 118 ff. AO
Auszug
Aufgabe der Finanzbehörden ist es, die einschlÄgigen Steuergesetze auf den Einzelfall anzuwen den und die Rechte und Pflichten der Beteiligten rechtsverbindlich festzustellen. Dies tun sie in Form von Verwaltungsakten. Verwaltungsakte werden in den Steuergesetzen oft als „Bescheid“, manchmal auch als „Verfügung“, „Beschluss“ oder „Entscheidung“ bezeichnet.
§2. Festsetzungsfrist
Auszug
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulÄssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 S. 1 AO.
§ 3. Allgemeines zu Änderungsvorschriften
Auszug
Ein Verwaltungsakt wird — sofern er nicht nichtig ist — in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2).
§ 4. Offenbare Unrichtigkeit-§ 129 AO
Auszug
Die Vorschrift des § 129 AO ist auf alle Verwaltungsakte anwendbar, auf die Gruppe der Steuerbescheide und auf die sog. sonstigen Verwaltungsakte.
§ 5. Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten — §§ 130,131 AO
Auszug
Für Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte sind insbesondere die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO ma\gebend. Diese Korrekturvorschriften gelten für sonstige Verwaltungsakte jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 172 ff. AO, die jeweils nur auf Steuerbescheide abstellen. Stattdessen ist nach den §§ 130, 131 AO zu prüfen, ob ein sonstiger Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann (zur Abgrenzung der Steuerbescheide von den sonstigen Verwaltungsakten s. § 1 Rn. 27 ff).
§ 6. Vorbehalt der Nachprüfung — § 164 AO
Auszug
Eine Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, wird, wenn sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten wird, formell bestandskrÄftig (unanfechtbar). Sie wird jedoch nicht materiell bestandskrÄftig. Es handelt sich um eine Steuerfestsetzung, die nicht endgültig ist. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuer jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen geÄndert werden. Dies ermöglicht der Finanzbehörde, den Steuerfall nach der Steuerfestsetzung abschlie\end zu prüfen. In der Praxis werden vor allem die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, die spÄter im Rahmen einer Au\enprüfung geprüft werden sollen. Auch SchÄtzungsbescheide (§ 162 Abs. 1 AO) stehen hÄufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dies ist allerdings nicht zwingend, vgl. AEAO zu § 162, Nr. 4.
§ 7. VorlÄufige Steuerfestsetzung —§165 AO
Auszug
Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorlÄufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung gemÄ\ 1 § 165 Abs. 2 S. 1 AO aufheben oder Ändern. Die vorlÄufige Steuerfestsetzung ermöglicht es, eine Steuer festzusetzen, auch wenn die endgültige Höhe der Steuer noch nicht feststeht. § 165 AO ist auf Steuerbescheide und alle Bescheide, die den Steuerbescheiden gleichgestellt sind, anwendbar. Sonstige Verwaltungsakte können nicht mit einem VorlÄufigkeitsvermerk verbunden werden.
§ 8. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden — § 172 AO
Auszug
§ 172 AO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, auch soweit er nicht vorlÄufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §§ 164,165 AO ergangen ist. § 172 AO ist die Grundnorm für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, denn sie bezieht sich in Abs. 1 Nr. 2 Buchst, d auch auf andere Vorschriften, die die Aufhebung oder Änderung zulassen. Ferner ergibt sich aus § 172 Abs. 1 S. 1 AO auch, dass die Möglichkeit, einen vorlÄufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid aufzuheben oder zu Ändern, auch dann bestehen bleibt, wenn keine der Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO eingreift.
§ 9. Neue Tatsachen — § 173 AO
Auszug
§ 173 AO ist eine in der Praxis hÄufig angewandte Korrekturvorschrift, mit deren Hilfe das Finanzamt Steuerbescheide und Verwaltungsakte, die den Steuerbescheiden gleichstehen, zuungunsten aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen Ändern kann. Die Korrekturvorschrift gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Verwaltungsakte (Umkehrschluss aus § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst, d AO). Durch § 173 AO können nur endgültige Steuerbescheide, also diejenigen, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, geÄndert werden.
§ 10. Widerstreitende Steuerfestsetzungen — §174 AO
Auszug
§ 174 AO regelt das Problem der widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Vorteile und Nachteile auszugleichen, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben haben, die inhaltlich einander widersprechen. Nicht jede widerstreitende Steuerfestsetzung kann nach § 174 AO korrigiert werden. Die Vorschrift regelt unterschiedliche Arten der widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Eine Korrektur ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer der AbsÄtze 1 bis 5 des § 174 AO erfüllt sind.
§11. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen FÄllen — §175 AO
Auszug
Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu Ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geÄndert wird.
§12. Umsetzung von VerstÄnigungsvereinbarungen — §175 a AO
Auszug
Die Vorschrift § 175 a AO ermöglicht den Erlass, die Aufhebung und die Änderung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Verwaltungsakten zur Umsetzung einer VerstÄndigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung i.S.d. § 2 AO.
§13. Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden — § 176 AO
Auszug
Zwischen dem Interesse an der materiellen Richtigkeit und dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Wirksamkeit eines Steuerbescheids besteht ein SpannungsverhÄltnis. Soweit eine Korrekturvorschrift die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zulÄsst, steht grundsÄtzlich das Interesse an der materiellen Richtigkeit über dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen. § 176 AO macht davon jedoch Ausnahmen.
§14. Berichtigung von materiellen Fehlern — §177 AO
Auszug
Ziel einer Steuerfestsetzung ist immer, das, was tatsÄchlich nach § 38 AO kraft Gesetzes entstan-1 den ist, auch festzusetzen.
§. 15 Änderung von Zerlegungsbescheiden — §189 AO
Auszug
§ 189 AO regelt den Fall der Nichtberücksichtung zerlegungsberechtigter Gemeinden. Mit dem Zerlegungsbescheid (§ 188 AO) wird der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Anteil an einem Steuermessbetrag festgestellt. Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben, er muss bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten (Gemeinden) zugeteilt werden und er muss die Zerlegungsgrundlagen angeben.
§ 16. Änderung zur Berücksichtigung eines Verlustabzugs — § 10 d EStG
Auszug
§ 10 d EStG ermöglicht es, Verluste (negative Einkünfte), die im Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, im vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (Verlustrücktrag) oder mit Einkünften in den nachfolgenden Jahren zu verrechnen (Verlustvortrag). Die Vorschrift hat Bedeutung für die Einkommensteuer und über § 8 Abs. 1 und Abs. 4 KStG auch für die Körperschaftsteuer.
§ 17. Korrektur won Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden — § 35 b GewStG
Auszug
§ 35b GewStG enthÄlt eine selbstÄndige Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustfeststellungsbescheiden. Sie kommt dann zum Tragen, wenn ein Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und somit nicht nach § 164 Abs. 2 AO geÄndert werden kann, vgl. Abschn. 83 Abs. 1 S. 4 GewStR 1998. Sie ist eine der Vereinfachung dienende Vorschrift. Sie soll es u.a. dem Steuerpflichtigen ersparen, wegen derselben, die Höhe des Gewinns betreffenden Sache zwei Prozesse führen zu müssen. Durch § 35b GewStG wird die Anwendbarkeit anderer Korrekturvorschriften nicht eingeschrÄnkt.1
§ 18. Korrektur bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage — § 32 a KStG
Auszug
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden mehrere Vorschriften des KStG und des EStG geÄndert 1 mit dem Ziel, eine übereinstimmende Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen sowohl auf der Ebene der Körperschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter zu erreichen. So wurden § 8 b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40 EStG geÄndert um sicherzustellen, dass eine Entlastung des Gesellschafters nur gewÄhrt wird, wenn die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung tatsÄchlich gezogen wurden.1 Entsprechend wurde § 8 Abs. 3 KStG geÄndert, um im Falle einer verdeckten Einlage eine Einkommensminderung der Gesellschaft zu vermeiden, wenn beim Gesellschafter eine Steuerentlastung gewÄhrt wurde und eine Korrektur seines Steuerbescheids nicht mehr möglich ist.2
§19. Einspruch — §§347 ff. AO
Auszug
Der Einspruch ist der in der AO geregelte au\ergerichtliche Rechtsbehelf (§§ 347 ff. AO). Das Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Es gelten daher auch die Vorschriften, die schon im Veranlagungsverfahren gelten. Die Einlegung eines zulÄssigen Einspruchs verhindert die formelle und materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts. Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige (der Einspruchsführer) die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen.
Backmatter
Metadaten
Titel
Steuerbescheide in der Praxis
verfasst von
Karin Thomas
Gerrit Windhorst
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-9572-8
Print ISBN
978-3-8349-0417-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9572-8