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02.07.2020 | Wirtschaftsrecht | Nachricht | Online-Artikel

Entgeltklausel für Basiskonto für unwirksam erklärt

verfasst von: Swantje Francke

2:30 Min. Lesedauer

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Der Bundesgerichtshof hat die Kontoentgelte einer Bank gekippt. Verbraucherschützer hatten bemängelt, grundlegende Funktionen eines Zahlungskontos seien nur beim Basiskonto des Instituts berechnet worden.

Es ist entschieden: Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto von Verbrauchern mit grundlegenden Funktionen, ein sogenanntes Basiskonto, sind unwirksam, wenn das Geldinstitut den Mehraufwand der Kontoführung allein auf die  Inhaber diese Konten umlegt. Dies geht aus dem Urteil (Az.: XI ZR 119/19) des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2020 hervor.

Verbraucherschützer bemängeln Kontoentgelte

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die im Preis- und Leistungsrecht der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto geklagt. Konkret beanstandeten die Verbraucherschützer das dem Konto zugrunde liegende Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017) im Sinne der §§ 30 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG).

Demnach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 Euro. Die darin enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Banking-Terminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking. Für beleghafte Überweisungen, die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie ausgestellte oder eingereichte Schecks verlangt das beklagte Institut ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro.

Preis für Basiskonto orientiert sich an Angemessenheit

Der Unterlassungsklage des Klägers gegen die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG hatten bereits Vorinstanzen stattgegeben. Nun hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Eine Revision der Beklagten ist ausgeschlossen.

Der Argumentation des Gerichts zufolge "muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe habe im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen."

Grundlegende Funktionen sollen Teilhabe am Zahlungsverkehr sichern

Das Gericht erklärte die Entgeltklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Entgelte für grundlegende Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, hätten angemessen zu sein, sprich den marktüblichen Entgelten und dem Nutzerverhalten zu entsprechen. Die Angemessenheit des Entgelts beziehe sich darauf, dass über das Basiskonto allen, insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern, der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglicht sein soll.

Gebühren für ein Basiskonto seien jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn Kostenbestandteile enthalten seien, die, wie im Fall der Beklagten, den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf diese umlegen.

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