Bauunternehmer Flach bekommt vom Architekten Schlampig die Freigabe für die Ausführung der Estricharbeiten im Rohbau des Sparsam. Als die Arbeiter des Flach anreisen, müssen sie jedoch feststellen, daß die Vorarbeiten, u.a. fehlen bei den Kupferrohren der Fußbodenheizung die erforderlichen Ummantelungen, noch nicht abgeschlossen sind. So müssen sie unverrichteter Dinge wieder abreisen. Die entstandenen Kosten für die Anreise sowie Arbeitsausfall möchte Flach nun vom Bauherrn Sparsam ersetzt haben. Sparsam dagegen meint, dies ginge ihn nichts an, da der Architekt diese Arbeiten freigegeben hat, deshalb müsse auch dieser für die entstandenen Kosten haften.
Berta Kräuter hat sich ein Einfamilienhaus errichten lassen. Nach der Fertigstellung muß sie feststellen, daß ihr Keller zur Lagerung von Lebensmitteln wenig geeignet ist, da die Temperatur im Keller höher als 16°C ist. Berta Kräuter ist der Überzeugung, daß dies einen Mangel darstellt, der auf einen Planungsfehler des Architekten zurückgeht. Kann Berta Kräuter vom Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung verlangen?
Architekt Clever hatte mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Bei den Vorbereitungen zum Beginn der Bauarbeiten stellt sich heraus, daß Bauunternehmer Baufix das günstigste Angebot hat. Baufix möchte jedoch mit Architekt Clever nicht zusammenarbeiten. Deshalb kommt er mit Eigenheim überein, daß dieser Clever gegenüber eine Abstandszahlung für nicht entrichtete Leistungen zu erbringen hat. Mit diesem Vorgehen findet sich Clever nicht ab. Er meint, daß der Vertrag zwischen Baufix und Eigenheim unwirksam sei.
Bauherr Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den Architekten Schlampig. Nach Fertigstellung der Pläne wird Bauunternehmer Baufix beauftragt, das Gebäude zu errichten. Bald zeigen sich jedoch erhebliche Mängel, die auf eine fehlerhafte Planung des Architekten Schlampig zurückzuführen sind. Wie sich weiter herausstellt, hätten die Fehler in der Planung vermieden werden können, wären die Pläne noch einmal überprüft worden. Diese Überprüfung ist jedoch auf Drängen des Eigenheim unterblieben, da er es nicht erwarten konnte, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Insoweit nahm er bestehende Fehler billigend in Kauf Trotzdem ist er nun mit den entstandenen bzw. bestehenden Fehlern nicht einverstanden. Er fragt sich, ob er gegen den Architekten oder gegen den Bauunternehmer Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Widrig ist Inhaber eines Hotels und entschließt sich zu einer Generalüberholung. Das Hotel soll von Grund auf renoviert werden. Widrig kommt mit dem Bauunternehmer Baufix zu einer Übereinkunft, wonach dieser die gesamte Renovierung übernimmt. Baufix gab zunächst ein sehr detailliertes Angebot mit Mengenansätzen ab. Im weiteren Verlauf kam es zu einigen Änderungen des Angebotes, die Mengenansätze blieben unberührt. Schließlich kam es zum Vertragsschluß. In diesem Vertrag waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Widrig einbezogen. Darin hieß es u.a., daß der Auftraggeber garantiert, daß die Mengenansätze nicht erhöht werden. Im Laufe der Arbeiten wird jedoch deutlich, daß die Mengenansätze zu niedrig angesetzt waren. Baufix muß deshalb erheblich mehr an Material verwenden, als ursprünglich vorgesehen war. Baufix stellt dies Widrig in Rechnung. Widrig weigert sich diese Rechnung zu bezahlen, da sie nach seiner Einschätzung überhöht ist. Widrig beruft sich auf seine AGB-Klauseln, wonach der Auftragnehmer, hier also Baufix, garantiert hat, daß er die Mengenansätze nicht erhöhen werde. Baufix hätte somit nach der Auffassung des Widrig die Erhöhungen schon aus diesem Grund nicht berechnen dürfen.
Schwäbli läßt sich von dem Bauunternehmer Fleißig ein Einfamilienhaus errichten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fleißig ist u. a. die Klausel zu finden: „Der Bauherr trägt die Beweislasten für die Umstände, die normalerweise in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers fallen würden.“ Schwäbli und Fleißig vereinbaren, daß das zu errichtende Einfamilienhaus innerhalb einer Zeit von 3 Monaten nach Baubeginn bezugsfertig zu sein hat. Fleißig kann diesen Termin aus verschiedenen Gründen jedoch nicht einhalten. Dadurch sind Schwäbli erhebliche Mehrkosten entstanden, da er bereits seine alte Wohnung gekündigt hatte. Nun mußte er sich kurzfristig eine Ersatzwohnung besorgen, um die Zeit bis zur Fertigstellung überbrücken zu können. Diesen Schaden möchte er von Fleißig ersetzt haben. Fleißig verweist Schwäbli, nachdem dieser ihn auf seine Ansprüche aufmerksam gemacht hat, auf seine allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach Schwäbli ihm auch zu beweisen hätte, daß die Verzögerung der Fertigstellung alleine von ihm zu vertreten sei.
Gartenbauunternehmer Bäumel soll bei Protzig den Garten neu anlegen. Die Firma des Bäumel hat ihren Sitz in Waldhausen. Protzigs Villa hingegen liegt in dem 70 km entfernten Grünwald. Das bedeutet, daß die Arbeiter des Bäumel grundsätzlich mit einer Stunde Fahrt einfach rechnen müssen. Büschel, einer der Arbeiter des Bäumel, wohnt in einem Vorort von Grünwald. Dieser hat lediglich eine Fahrtzeit von 10 Minuten von seiner Wohnung bis zu Protzig.
Schreinermeister Eder soll eine Holzkassettendecke für Protzig errichten. In den AGBs des Protzig heißt es, daß dem Unternehmer eine Kündigung aus wichtigem Grund lediglich mit einer Frist von 4 Wochen möglich sei. Darüber hinaus sollen für diesen Fall Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche des Unternehmers aus §642 BGB ausgeschlossen sein. Diese AGBs sollen der VOB/B vorgehen.
Max Fröhlich möchte sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an die Firma Bauplan. Es wird vereinbart, daß die Firma Bauplan das Haus für Fröhlich vollständig schlüsselfertig errichten wird. Daraufhin wendet sich Bauplan an den Bauunternehmer Baufix, der das Haus errichten soll. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauplan heißt es u. a., „Erfolgt die Kündigung, weil das Bauvorhaben mangels Erteilung der Baugenehmigung oder wegen Zahlungsunfähigkeit unseres Kunden nicht begonnen oder fortgeführt werden kann, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auf die bis dahin erbrachten Leistungen “ Eine Woche später beginnen die Bauarbeiten. In der Zwischenzeit kommt Fröhlich in Zahlungsschwierigkeiten und kann den Verpflichtungen gegenüber Bauplan nicht nachkommen. Deshalb kündigt Bauplan dem Bauunternehmer Baufix unter Hinweis auf die AGB-Klausel. Baufix möchte nun wissen, was er der Firma Bauplan in Rechnung stellen kann. Insbesondere, ob die Klausel wirksam ist.
Bauherr Glücklich läßt sich vom Bauunternehmer Clever ein Haus bauen. Die AGB des Glücklich enthalten eine Klausel, wonach die Leistungen des Bauunternehmers für den Fall, daß der Bauherr ohne besonderen Grund kündigt, gem. §6 Nr. 5 VOB/B abzurechnen hat und weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers einschließlich etwaiger Schadensersatzsansprüche ausgeschlossen sind. In den darauffolgenden Tagen will sich Glücklich vom Vertrag lösen, deshalb kündigt er ohne Angabe von Gründen. Clever hatte jedoch schon erhebliche Dispositionen getroffen. Insbesondere wurden Geräte bereitgestellt, Termine entsprechend ausgerichtet. Es entstand ihm ein erheblicher Schaden. Diesen möchte er von Glücklich ersetzt bekommen. Glücklich verweist auf seine AGB und verweigert die Bezahlung.
Glücklich wird mit dem Bauunternehmer Baufix über die Errichtung eines Rohbaues einig. In den Vertrag werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Glücklich einbezogen. Darin ist u.a. eine Klausel enthalten, die den Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen aus §2 Nr. 6 VOB/B von einer schriftlichen Preisvereinbarung abhängig macht. Während den Ausführungsarbeiten wird Glücklich klar, daß einige Wände nicht am rechten Ort stehen. Dies ist nicht auf einen Planungsfehler zurückzuführen, sondern auf Sonderwünsche des Glücklich. Vor Ausführung der Umsetzungsarbeiten kündigt Baufix Glücklich an, daß diese Umsetzungen Mehrkosten verursachen würden. Eine schriftliche Vereinbarung erfolgte nicht. Nach Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten stellt Baufix Glücklich die Rechnung. In dieser sind auch die Mehrkosten für die Umsetzung der Wände aufgeführt. Glücklich weigert sich jedoch, diese Mehrkosten unter Hinweis auf seine AGB-Klausel zu bezahlen.
Glücklich möchte sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Baufix. Sie schließen einen Vertrag über die Errichtung eines Rohbaues. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers heißt es u.a., daß keine mündlichen Abreden getroffen worden sind. Glücklich vereinbart jedoch mit Baufix, daß die Arbeiten am 05.06.1994 beginnen sollen. Diese Vereinbarung wurde nicht schriftlich fixiert. Baufix beginnt mit den Arbeiten erst am 01.07.1994. Dadurch entsteht Glücklich ein nicht unbedeutender Schaden. Diesen möchte er von Baufix ersetzt haben. Baufix verweist auf seine AGB-Klausel, wonach sämtliche Vereinbarungen schriftlich getroffen werden müssen. Glücklich will wissen, ob diese Klausel wirksam getroffen worden ist.
Bäuerle, von Beruf Elektrogroßhändler, möchte ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Ziegler. Ziegler übernimmt auch die komplette Elektro- sowie Wasserinstallation. In die allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch §16 Nr. 6 Satz 1 der VOB/B aufgenommen. Um die Elektroinstallation fachmännisch vornehmen zu können, wendet er sich an den Elektriker Stromer und beauftragt diesen, die entsprechenden Arbeiten vorzunehmen. D.h. Bäuerle schuldet Ziegler eine Teilleistung in Höhe von DM 10.000,00 und hat gleichzeitig eine Forderung gegen Stromer in Höhe von DM 11.000,00. Unter Berufung auf die AGB-Bestimmung und §16 Nr. 6 Satz 1 der VOB/B möchte er nun aufrechnen.
Bauunternehmer Baufix hat mit Eigenheim einen VOB/B Bauvertrag über die Errichtung eines Rohbaues geschlossen. Nachdem der Rohbau zur Hälfte fertiggestellt war, muß jedoch festgestellt werden, daß dieser einige Mängel aufweist. Da Baufix jedoch die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, tritt Eigenheim vom Bauvertrag mit sofortiger Wirkung zurück. Im folgenden läßt Eigenheim den halbfertigen Rohbau abreißen und ihn von einem anderen Unternehmer erneut errichten.
Bauherr Sparsam hat mit Bauunternehmer Clever einen VOB/B Bauvertrag geschlossen. Durch zusätzliche Vertragsbestimmungen wurde vereinbart, daß bei Beanstandungen von Leistungen Beträge in angemessener Höhe einbehalten werden können. Als nun Clever mit der Leistungserbringung immer weiter in Verzug gerät, verweigert Sparsam die Bezahlung eines fälligen Abschlags. Er beruft sich auf die zusätzliche Vertragsbestimmung. Dabei geht er davon aus, daß Leistungsverzögerungen des Unternehmers als eine Beanstandung in diesem Sinne gelte.
Bauträger Wertvoll errichtet am Stadtrand von Moordorf ein Mehrfamilienhaus. Dazu hat er mit dem Bauunternehmer Schönhuber einen Bauvertrag geschlossen. In diesem Bauvertrag heißt es, daß die Gewährleistungsregelung des §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (§13 VOB/B) gelten solle. Nach Fertigstellung sind einige Mängel zu beobachten, die als wesentlich bezeichnet werden müssen und die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese Mängel sind auf ein Verschulden des Schönhuber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Es wird festgestellt, daß dieser Mangel leicht fahrlässig verursacht worden ist. Wertvoll möchte nun diese Mängel von Schönhuber beseitigt haben bzw. Schadenersatz von diesem. Schönhuber wendet ein, daß er gem. §13 VOB/B nicht für leichte Fahrlässigkeit einzustehen habe.
Eigenheim hat sich von Bauunternehmer Clever ein Einfamilienhaus errichten lassen. Clever hat die Baugrube nach Abschluß der Bauarbeiten vertragsgemäß wieder verfüllt. Nun kommt Eigenheim der Gedanke, daß er auch eine Garage benötige. Deswegen bestellt er bei Fertiggaragenhersteller Stellmacher eine Fertiggarage. Diese Fertiggarage soll mit Hilfe eines Autokranes auf den vorgesehenen Platz gestellt werden. Als der Autokran die Garage anhebt, gibt das Erdreich nach und der Kran fällt mit der Garage auf das Haus, das zerstört wird. Wie festgestellt wurde, gab das Erdreich deshalb nach, da es vom Bauunternehmer lediglich in die Baugrube geschüttet wurde, ohne verdichtet zu werden.
Bauträger Wertvoll errichtet ein Mehrfamilienhaus. Dazu schließt er mit Bauunternehmer Clever einen Bauvertrag, in den er die o.g. AGB-Klausel einbringt. Nach Fertigstellung des Hauses stellt Clever seine Schlußrechnung. Nach dieser Rechnung verlangt Clever einen höheren Preis wegen der Überschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10%. Wertvoll verweigert die Bezahlung dieses Mehrpreises unter Hinweis auf seine AGB-Bestimmung, wonach dieser Mehrpreis unverzüglich hätte schriftlich angekündigt werden müssen.
Bauunternehmer Baufix, der schlüsselfertige Bauten errichtet und veräußert, verwendet folgende Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Verträgen mit den Subunternehmern.
Nachträgliche Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.Der Werklohn wird 2 Monate nach Schlußabnahme und Prüfung der Schlußrechnung fällig.Der Subunternehmer darf den Abnahmetermin nicht überschreiten.Bei Kündigung durch den Auftraggeber wird lediglich die Leistung vergütet, die bereits erbracht ist.
Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Clever ein Einfamilienhaus errichten. Im Bauvertrag wird vereinbart, daß Clever einen bestimmten Anteil der Prämie für die Bauwesenversicherung zu übernehmen hat. Als Eigenheim die Prämie vom Bauunternehmer fordert, verlangt dieser eine spezifizierte Anteilsberechnung, aus der er die Anteilsberechnung nachvollziehen kann.
Eigenheim hat mit Clever einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Der Baubeginn für Sektion C des geplanten Bauwerkes verzögert sich erheblich. Als diese Verzögerung augenscheinlich wurde, hat Eigenheim Schlampig sofort angemahnt. Als dieser die Arbeiten trotz Mahnung nicht fortsetzt, kündigt Eigenheim Schlampig und macht Schadenersatzansprüche geltend. Schlampig wendet ein, da Eigenheim fällige Zahlungen zurückhält, könne er nicht in Verzug kommen. Deshalb sei eine Kündigung unwirksam und ein Schadenersatzanspruch würde nicht bestehen. Ist die Annahme des Schlampig richtig?
Bauunternehmer Clever hat einen Schadenersatzanspruch aus §6 Nr. 6 VOB/B gegen Eigenheim. Der Schadensberechnung hat er die Baugeräteliste sowie die allgemeinen Geschäftskosten zugrunde gelegt. Den hieraus errechneten Betrag hat er um die Mehrwertsteuer erhöht.
Eigenheim läßt sich vom Bauunternehmer Baufix ein Wohnhaus errichten. Während der Bauarbeiten verursacht Eigenheim eine Behinderung im Sinne von §6 Nr. 6 VOB/B. Da er diese zu vertreten hat, macht er sich gegenüber dem Bauunternehmer Baufix schadenersatzpflichtig. Während der Dauer der Behinderung kommt es zu einem außergewöhnlich heftigen Unwetter. Dieses verursacht dem Bauunternehmer weitere Schäden. Baufix verlangt nun diese Schäden zusätzlich erstattet. Dagegen wehrt sich Eigenheim und er verweigert die Bezahlung. Er meint, dieser Schadenersatzanspruch sei nicht gerechtfertigt, da er auf ein solches Unwetter keinen Einfluß habe.
Protzig möchte sich ein mehrstöckiges Bürogebäude errichten lassen. Dazu schließt er mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. Baufix muß feststellen, daß die ihm überlassenen Schal- und Bewehrungspläne mangelhaft sind. Zum Zwecke der Schadensminderung nimmt Baufix die erforderlichen Plankorrekturen selbst vor. Diese Behinderung hatte er Protzig angezeigt. So verlangt er die Mehrkosten von Protzig gem. §6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1965) bzw. gem. §6 Nr. 6 VOB/B (1979). Protzig verweigert die Bezahlung mit der Begründung, Baufix sei zur Vornahme der Plankorrekturen nicht berechtigt gewesen.
Bauunternehmer Baufix hat beim Lieferwerk Schnellbeton den im Werk gemischten Fertigbeton B 225 bestellt. Als dieser Fertigbeton an die Baustelle geliefert wird, ist der Bauaufzug wegen eines Schadens nicht in Betrieb. Aus diesem Grund müssen zwei Fahrzeuge mit dem Fertigbeton über eine Stunde auf das Entladen warten. Da zu diesem Zeitpunkt schon das Erstarren des Betons begann, setzten die Fahrer auf Verlangen des Poliers des Bauunternehmers dem Fertigbeton Wasser zu. Der auf diese Art eingebrachte und nur durch ein Hinüberlaufen der Arbeiter über die Decke verdichtete Beton wies 2 Tage später zahlreiche Risse auf. Dies macht eine völlige Erneuerung der Decke erforderlich. Wegen des mangelhaften Betons will nun Bauunternehmer Baufix Schadenersatz von der Fertigbetonlieferfirma erhalten.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Darm wurde vereinbart, daß der als Sicherheit einbehaltene Werklohn durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden kann. Kurz darauf bringt Baufix eine Bankbürgschaft bei. Allerdings hat sich die Bank eine Hinterlegungsbefugnis vorbehalten. Daraufhin lehnt Eigenheim die Annahme der Bürgschaft mit der Begründung ab, sie sei nicht nach den Vorschriften des Auftraggebers ausgestellt.
Bauunternehmer Baufix hatte mit Eigenheim einen Bauvertrag geschlossen. Baufix war verpflichtet, das Einfamilienhaus des Eigenheim zu errichten. Schon während der Bauarbeiten zeigte sich jedoch, daß der Dekkenbeton für den gewöhnlichen Gebrauch untauglich war. Eigenheim verlangt deshalb von Baufix Mängelbeseitigung. Dieser wendet ein, daß die Tauglichkeit allein deshalb schon nicht aufgehoben oder gemindert sein kann, da er sich bei der Ausführung stets nach den jeweils geltenden DIN-Normen gerichtet hat. Eigenheim meint, daß die Betondecke nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspreche und deshalb ein Mangel vorliege. Deshalb verlangt er weiter Mängelbeseitigung.
Bauträger Bauplan schließt mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag. In dem ZVB der Bauplan heißt es, daß Massenänderungen auf die Einheitspreise keinen Einfluß haben, weil dadurch der Auftragsumfang um nicht mehr als 20 % geändert wird. Bei den Bauarbeiten werden die vorgesehenen Masseneinheiten um 15 % überschritten. Wegen dieser Überschreitung möchte Baufix die Einheitspreise neu vereinbaren. Bauplan lehnt dies unter Hinweis auf seine ZVB-Klausel ab. Baufix hat erhebliche Bedenken bezüglich der Wirksamkeit dieser Klausel.
Bauunternehmer Baufix hat für Eigenheim ein Einfamilienhaus errichtet. In einer Zwischenrechnung wird der Bauaushub berechnet. Hierbei stellt er 220,50 m3 nach DIN 18300 (1958) in Rechnung. Eigenheim meint, daß wäre zu viel, schließlich beträgt der Ausmaß des Baukörpers lediglich 200 m3.
Immobilienhändler Fischer verwendet in seinen AGB u.a. folgende Klauseln:Der Auftragnehmer hat die Prüfungspflicht bezüglich der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere der Mengenberechnung und Hinweispflicht binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung.Vertragsstrafe von 0,2% je Werktag, mindestens 10,00 DM pro Werktag, höchstens 20% der Vertragssumme.Barsicherheitseinbehalt von 5% des Wertes der ausgeführten Leistungen zinslos bzw. ablösend durch Bürgschaft auf erstes Anfordern frühestens 6 Monate nach förmlicher Abnahme.
Bauträger Bauplan schließt mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauplan heißt es: Vertragsänderungen, gleich welcher Art, werden nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers persönlich rechtsverbindlich. Alle Vorbehalte des Auftragnehmers gelten nur beim Auftraggeber als zugegangen. Im Vertrag ist unter Auftraggeber immer der Auftraggeber persönlich und nicht der Architekt gemeint. Bei strittigen Punkten der Rechnungsprüfung und anderen Fällen werden die Feststellungen des Auftraggebers anerkannt bis zur endgültigen Feststellung durch das Schiedsgericht. Hierdurch wird kein Verzug des Auftraggebers ausgelöst. Die Vertragsstrafe kann ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Kurz vor Bauausführung möchte Baufix den Bauvertrag noch ändern. Dazu wendet er sich an den Architekten. Dieser stimmt den Änderungsvorschlägen des Baufix zu. Aufgrund dieser Abrede führt Baufix diese Arbeiten aus. Als Bauplan diese Änderungen entdeckt, meint er die Vertragsänderung sei unwirksam (siehe AGB-Bestimmung). Daraüber hinaus mache er eine Vertragsstrafe geltend, da Baufix die Leistung nicht wie mit ihm besprochen, ausgeführt hat.
Bauherr Eigenheim hat sich von Bauunternehmer Baufix den Rohbau errichten lassen. Erhebliche Mängel des Rohbaues machen jedoch eine Nachbesserung erforderlich. Durch diese Nachbesserung werden die Installationsarbeiten durch Firma Röhrich derartig behindert, daß die Arbeiten sogar für einige Zeit eingestellt werden müssen. Die Firma Röhrich stellt Eigenheim die entstandenen Stillstandskosten in Rechnung. Eigenheim verlangt nun diese Stillstandskosten vom Bauunternehmer Baufix ersetzt. Er meint, diese Stillstandskosten seien von Baufix zu vertreten und er hätte ihm diese gem. §6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzen. Baufix hält dem jedoch entgegen, daß diese Stillstandskosten nicht durch den Mangel hervorgerufen wurden, sondern durch die erforderlich gewordenen Nachbesserungen. Insoweit sei kein hinreichender Zusammenhang zwischen Stillstandskosten und Schaden mehr zu beobachten.
Beppo Bürger bürgt für eine Schuld des Eigenheim gegenüber dem Bauunternehmer Baufix. Nachdem Baufix von Eigenheim keine Zahlung erhält, richtet er sich an Beppo Bürger mit einer Zahlungsaufforderung. Beppo Bürger meint jedoch, Baufix müsse zumindest schlüssig darlegen, daß eine Hauptforderung bestehe, da seine Bürgschaftsverpflichtung nur besteht, wenn auch die zugrunde liegende Hauptforderung besteht.
Unternehmer Schiefer sollte auf der Südseite des Hauses von Geizig eine Schieferfassade errichten. Nach dem Abschluß seiner Arbeiten sollte Geizig das Werk abnehmen. Dieser verweigert jedoch wegen erheblicher Mängel die Abnahme des Werkes. Die Mängel der Schieferfassade begrenzen sich auf optische Beeinträchtigungen. Die Nachbesserung ist mit einem Aufwand von DM 26.000,00 verbunden. Obwohl Schiefer die Nachbesserung nicht in Angriff nahm und deshalb keine Abnahme des gesamten Werkes erfolgte, stellt er die Schlußrechnung. Geizig verweigert die Bezahlung unter Hinweis darauf, daß die Forderung des Schiefer wegen mangelnder Abnahme noch nicht fällig geworden sei. Schiefer dagegen hält an seiner Schlußrechnung fest und verlangt weiterhin Bezahlung.
Eigenheim bastelt an seinem Haus. Unter anderem sind die Unternehmer Eder und Röhrich bei ihm am Werke. Im Zuge dieser Gemeinschaftsarbeiten entsteht jedoch der eine und andere Mangel. Zur Beseitigung eines dieser Mängel sind Röhrich und Eder unabhängig voneinander verpflichtet. Schließlich übernimmt Eder die Mängelbeseitigung. Er stellt die Mängelbeseitigung Eigenheim in Rechnung. Eigenheim zahlt diese Rechnung. Als ihm jedoch der Sachverhalt klar wird, verlangt er vom anderen Unternehmer (Röhrich) Schadenersatz.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag über die Errichtung eines Eigenheimes abgeschlossen. In der von den Parteien über die Vereinbarung ausgestellten Urkunde wird von einem Cirkapreis gesprochen. Nach dem Abschluß der Arbeiten verlangt Baufix Bezahlung. Dabei verlangt er die übliche Vergütung. Diese liegt jedoch deutlich über dem Cirkapreis in o.g. Urkunde. Eigenheim verweigert die Bezahlung. Es kommt zu einem Rechtsstreit.
Protzig möchte ein Mehrfamilienhaus errichten. Dazu schließt er mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. In der Ausschreibung war der Baugrund eindeutig nach DIN 18300 in Bodenklassen vorgegeben. Als Baufix mit den Bauarbeiten begann, mußte er feststellen, daß andere Bodenverhältnisse, als in der Ausschreibung angegeben, vorlagen. Dies führte zu erheblichen Erschwernissen. Folge davon war ein finanzieller Verlust für Baufix. Diesen wollte er von Bauherr Protzig ersetzt haben. Protzig meint jedoch, Bauunternehmer Baufix hätte selbst Baugrunduntersuchungen anstellen müssen.
Eigenheim hatte sich von Bauunternehmer Baufix einen Rohbau errichten lassen. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Baufix seine Schlußrechnung. Eigenheim hat jedoch bei der Prüfung dieser Schlußrechnung erhebliche Schwierigkeiten. Deshalb weist er die Schlußrechnung mit der Begründung der Unprüfbarkeit zurück. Baufix hält an seiner Rechnung fest und meint, Eigenheim müsse sich die besonderen Kenntnisse seines Architekten zurechnen lassen.
Bauherr Eilig hatte sich von Bauunternehmer Fleißig ein Einfamilienhaus errichten lassen. Noch bevor es zu einer förmlichen Abnahme kam, zog Eilig ein. Bereits vor dem Einzug, aber auch danach, hat Eilig gewisse Mängel gerügt und deshalb einen Teil des Werklohns nicht bezahlt. 6 Wochen später verlangt der Bauunternehmer Fleißig die Bezahlung des restlichen Werklohns. Er ist der Auffassung, daß 6 Wochen nach dem Einzug eine Abnahme anzunehmen sei und somit der Werklohn fällig wäre.
Bauunternehmer Lässig war beauftragt, für Fleißig ein Einfamilienhaus zu errichten. Der Auftrag umfaßte den Rohbau sowie die komplette Innenausstattung. Trotzig vergab deshalb mehrere Arbeiten an Subunternehmer. Gegenüber diesen Subunternehmern verwendete er regelmäßig die Klausel, daß deren Arbeiten erst mit der Abnahme abgenommen sein sollen. Noch bevor Fleißig das Gesamtvorhaben abnahm, verlangte der Subunternehmer Eilig Bezahlung von Trotzig. Dieser verweigerte die Bezahlung unter dem Hinweis auf seine AGB-Bestimmungen und merkte an, daß auf Grund der fehlenden Abnahme die Vergütung noch nicht fällig sei. Eilig findet sich damit nicht ab und geht dagegen vor.
Bauunternehmer Fuchs arbeitet regelmäßig mit Subunternehmern zusammen. Diese Subunternehmer übernehmen die verschiedensten Arbeiten. Regelmäßig werden die Vertragsbedingungen des Fuchs in die Verträge einbezogen. Darin heißt es u.a., daß der Subunternehmer den Gewährleistungseinbehalt durch Vorlage einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann. Eines Tages will sich der Subunternehmer Fleißig nicht mehr damit abfinden, daß Fuchs regelmäßig einen Gewährleistungseinbehalt zurückbehält. Darüber hinaus ist er jedoch nicht bereit, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen, da er meint, daß ihn eine solche Bürgschaft unangemessen benachteiligen würde.
Eigenheim möchte sich ein neues Einfamilienhaus errichten lassen. Dazu schließt er mit Bauunternehmer Penibel einen Bauvertrag. Eigenheim muß den vorgesehenen Baubeginn aus persönlichen Gründen verschieben. Dies teilt er Penibel mit. Daraufhin fordert dieser eine höhere Vergütung. Damit ist nun wiederum Eigenheim nicht einverstanden. Er setzt Penibel eine Frist, innerhalb derer er mit den Bauarbeiten beginnen müsse. Ansonsten werde er kündigen. Als die Frist abgelaufen war, kündigt er. Penibel läßt sich dadurch nicht schrecken. Er meint, die Kündigung sei unwirksam und wenn jemand ein Kündigungsrecht habe, dann doch wohl er.
Bauherr Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Bau-Fix einen Bauvertrag geschlossen. An dem errichteten Bauwerk muß Eigenheim einige Mängel feststellen. Er verlangte deshalb von Bau-Fix die Beseitigung. Allerdings setzte er hierzu keine Frist. Wie sich im Prozeß herausstellte, war dies sehr nachteilig für ihn. Für einen wirksamen Mängelbeseitigungsanspruch aus §634 BGB hätte er dem Bau-Fix eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Eigenheim verlor diesen Prozeß. In dem Prozeß konnte der Eindruck entstehen, daß es Bau-Fix nicht auf eine Fristsetzung ankam, es entstand vielmehr der Eindruck, daß er eine Mängelbeseitigung ablehne. Muß Eigenheim dennoch eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen?
Eigenheim hat den Ingenieur Berechnix mit der Planung seines Eigenheims betraut. Bei der Durchsicht der Pläne wurde Eigenheim klar, daß die Leistung des Berechnix fehlerhaft war. Dennoch beauftragt er den Bauunternehmer Baufix mit der Verwirklichung dieser Pläne. Dieser führt die entsprechenden Arbeiten aus. Als nun das Gebäude steht, ist Eigenheim enttäuscht. Die Mängel haben sich größer ausgewirkt, als er dachte. Er verlangt nun Schadenersatz vom planenden Berechnix.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Schlampig einen Bauvertrag abgeschlossen. Bevor Schlampig jedoch die Arbeiten beendigen konnte, wurde ihm vom Eigenheim gekündigt, da dieser mit der Ausführung der Bauarbeiten nicht einverstanden war. So bemängelte Eigenheim insbesondere die vielen Mängel. Allerdings hatte Schlampig bereits mit erfolgversprechenden Nachbesserungen begonnen. Eigenheim wendet sich an einen anderen Unternehmer, der die Mängel beseitigt. Die Kosten für diese Nachbesserungen möchte er nun von Schlampig ersetzt haben. Des weiteren lehnt er die inzwischen von Schlampig eingegangene Schlußrechnung wegen mangelnder Fälligkeit ab.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Aus berechtigten Gründen kündigt Eigenheim Baufix außerordentlich. Daraufhin stellt Baufix eine normale Schlußrechnung für die erbrachtenTeilleistungen. Eigenheim verweigert die Bezahlung, da das Werk nicht frei von Mängeln sei und es im übrigen für ihn nicht mehr von Wert sei. Baufix bestreitet das Vorliegen von Mängeln. Darüber hinaus müsse Eigenheim nachweisen, daß das Teilwerk für ihn ohne Wert sei.
Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag geschlossen. In diesem Vertrag wird vereinbart, daß für erforderliche Mehrleistungen eine gesonderte Vergütung vereinbart werden muß. Eine solche Vereinbarung ist innerhalb einer Woche zu treffen. Tatsächlich werden für notwendige Vorarbeiten Mehrleistungen erforderlich. Baufix strebt deshalb eine Vereinbarung mit Eigenheim über die Vergütung dieser Mehrleistungen an. Als innerhalb einer Woche eine Einigung über die Vergütung dieser Mehrleistungen nicht zustande kommt, stellt Baufix die Arbeiten ein. Eigenheim setzt Baufix eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Diese Frist verstreicht, weil Baufix nicht ohne eine Vergütungsvereinbarung Leistung erbringen möchte. Daraufhin kündigt Eigenheim entsprechend §8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, da er meint, es liege eine zur Kündigung berechtigende grobe Vertragsverletzung vor. Dieser Kündigung widersetzt sich Baufix.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB/B-Bauvertrag geschlossen. Dem Vertrag werden die AGBs des Baufix zugrunde gelegt. Nach einer Klausel dieser AGBs sollte §16 Nr. 5 III VOB/B gelten. Nachdem Eigenheim trotz Fälligkeit eine Rechnung des Baufix nicht bezahlt hat, setzt dieser ihm eine Nachfrist von 4 Wochen. Diese Frist muß vorliegend als angemessen betrachtet werden. Trotzdem kann Baufix innerhalb dieser Nachfrist keinen Zahlungseingang vermelden. Daraufhin stellt er die Arbeiten ein. Desweiteren verlangt er von Eigenheim neben seiner Forderung aus dem Vertrag Zinsen für den Zahlungsverzug in Höhe von 1% über dem Lombardsatz. Baufix beruft sich hierbei auf §16 Nr. 5 Abs. 3. Damit ist Eigenheim, der grundsätzlich zahlungswillig ist, nicht einverstanden. Er meint, er sei gerne zur Zahlung des Forderungsbetrages bereit. Der Zinsanspruch sei jedoch unbegründet.
Bauunternehmer Baufix hatte mit Bauherr Eigenheim einen VOB-Werkvertrag über die Errichtung eines Hauses geschlossen. Nach einigen Differenzen hat Eigenheim Baufix den Auftrag gemäß §8 Nr. 3, VOB/B (fruchtloser Fristablauf sowie Androhung der Auftragsentziehung), entzogen. Baufix fragt sich nun, wann er seine Rechnung stellen kann bzw. muß und wann er Aufmaß und Abnahme seiner Leistungen verlangen kann.
Bauherr Geizig hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Darin wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Dieser Vereinbarung lag unter anderem ein vom Geizig aufgestelltes Leistungsverzeichnis über die benötigten Mengsen von Baumaterial zugrunde. Es zeigte sich jedoch, daß dieses Leistungsverzeichnis zu geringe Mengenansätze enthielt. Deshalb wurde die Gesamtauftragssumme um 20% überschritten. Baufix verlangt deshalb Anpassung der Vergütung. Er beruft sich insbesondere auf §2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, wonach eine Anpassung des Pauschalpreises dann möglich ist, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Summe nicht zumutbar im Sinne von §242 BGB ist. Geizig meint, daß diese Voraussetzungen noch nicht vorliegen würden.
Bauherr Geizig hat mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Darin wurde eine Pauschalvergütung vereinbart. Dieser Vergütung lag eine Leistungsbeschreibung zugrunde. Als Baufix mit den Arbeiten begonnen hat, nimmt Geizig einige Änderungen vor. Diese Änderungen sind zum Teil von der Leistungsbeschreibung nicht gedeckt, d. h., die zunächst vorgesehenen Arbeiten werden um 1 bis 2 Punkte erweitert. Baufix führt entsprechend aus und verlangt in seiner Schlußrech-nung für die von der Leistungsbeschreibung nicht gedeckten erbrachten Leistungen eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütung. Geizig weigert sich, dies zu bezahlen, da er meint, es sei ein Pauschalpreis vereinbart gewesen, und mehr möchte er auch nicht bezahlen.
Bauunternehmer Roh sollte für die Schöner Wohnen GmbH den Rohbau der neuen Wohnanlage Ost errichten. Dem Bauvertrag lag der Entwurf der Firma Roh zu Grunde. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es, daß sich die Gewährleistung nach VOB richten werde. Doch schon einige Zeit später zeigten sich einige Mängel. Dennoch vergingen über 2 Jahre, bis diese Mängel gerügt wurden. Roh verweigerte die Mängelbeseitigung. Er verwies auf die VOB/B, wonach Gewährleistungsansprüche an Bauwerken innerhalb von 2 Jahren verjähren. Diese VOB sei durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart gewesen.
Bauherr Eigenheim hat mit Architekt Geschäftig einen Architektenvertrag geschlossen. Eigenheim beauftragt Geschäftig mit der Einholung von Angeboten von Bauunternehmern. Geschäftig macht sich sogleich an die Arbeit und gerät dabei an Bauunternehmer Baufix. Dieser unterbreitet Geschäftig ein äußerst günstiges Angebot. Geschäftig meint, ein solch günstiges Angebot kann man nicht abschlagen und Eigenheim wird damit zufrieden sein. Er schließt deshalb im Namen des Eigenheim mit Baufix einen Bauvertrag ab. Eigenheim hat bereits mit einem anderen Bauunternehmer einen Vertrag geschlossen. Daraufhin wendet sich Eigenheim an Baufix und teilt ihm mit, daß der Architekt Geschäftig zur Auftragsvergabe nicht bevollmächtigt war und somit kein Bauvertrag zustande gekommen ist. Baufix möchte nun Ersatz. Er möchte wissen, ob er vom Bauherrn Eigenheim oder vom Architekten Geschäftig Ersatz verlangen kann.
Ein Gemeindesaal in Obermeiselstein sollte renoviert werden. Architekt Schlampig übernahm die Planung, Bauunternehmer Gläubig sollte den Rohbau erstellen. Beim Umbau des alten Pfarrsaales sollten nur die Außenwände erhalten bleiben. Gläubig hat in den nicht unterkellerten Teil eine Stahlbetonplatte eingebracht. Im unbelüfteten Hohlraum mit Erdberührung hat er Kant- und Schalhölzer, die er zur Herstellung der Stahlbetonplatte benötigt hatte, belassen. Dadurch wurde das Gebäude von einem echten Hausschwamm befallen. Ist der Architekt für diesen Schaden ersatzpflichtig und kann er gegebenenfalls vom Bauunternehmer Ausgleich verlangen?
Eigenheim läßt sich ein Haus errichten. Der Architekt Lässig hat die Objektüberwachung übernommen. Lässig gibt zusätzliche Bauleistungen in Auftrag. Der beauftragte Unternehmer kündigt die Zusatzvergütung dem objektüberwachenden Architekten Lässig an. Als nun Eigenheim dies alles bezahlen soll, weigert er sich und stellt fest, er habe einen solchen Auftrag nicht erteilt. Der Bauunternehmer meint jedoch, er sei vom Architekten Lässig beauftragt worden und dies müsse sich Eigenheim zurechnen lassen. Des weiteren hat er die Zusatzvergütung angekündigt, woraus sich eine Forderungsberechtigung ergeben würde.
Protzig möchte seine Villa von Grund auf renovieren und instandsetzen lassen. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Boris Baufix, der diese Arbeiten übernehmen soll. In dem Vertrag des Boris Baufix heißt es u. a, die VOB/B gilt als vereinbart. Baufix beginnt mit den Arbeiten wie vereinbart am 01.08.1993.
Sparsam muß sein Wasserleitungssystem in seinem Haus erneuern. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Schlampig. Im Bauvertrag heißt es, daß sich die Gewährleistungsfrist nach VOB/B richtet. Ein gutes Jahr später muß Sparsam jedoch feststellen, daß seine Wände nässen. Es wurde festgestellt, daß die Nässe in den Wänden des Sparsam auf eine fehlerhafte Installation der Wasserleitungen durch Sparsam hervorgerufen wurde. Daraufltin wendet sich Sparsam an Schlampig und will den Schaden ersetzt haben. Schlampig behauptet, die Ansprüche seien längst verjährt.
Fröhlich läßt bei Bauunternehmer Clever sein Haus errichten. In den AGB des Clever ist u. a. die Klausel enthalten, daß Einwendungen gegen die Abrechnung nur innerhalb von 14 Tagen vorgebracht werden können. Nach Abschluß der Bauarbeiten und Abnahme durch Fröhlich kommt es zur Rechnungsstellung durch den Clever.
Die Lebensmittelkette Otto Normal will einen neuen Markt errichten. Dazu wendet sie sich an den Bauunternehmer Schneider & Co. Vertragsgemäß hat Schneider das Gebäude schlüsselfertig zu übergeben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schneider sind sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer ausgeschlossen. Bei Abnahme des Bauwerkes muß Otto Normal jedoch feststellen, daß einige Mängel vorliegen. Nach erfolglosem Mängelbeseitigungsverlangen möchte Otto Normal gegen die Kaufpreissumme aufrechnen. Schneider hält diesem Verlangen jedoch seine AGB-Klausel entgegen. Kann die Lebensmittelkette Otto Normal dennoch den Kaufpreis mindern?
Glücklich will sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Fleißig. In den Bauvertrag werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fleißig einbezogen. Darin heißt es u.a.: „Der Bauherr hat eine formularmäßige Bankgarantie für Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vorzulegen. Die Inanspruchnahme dieser Bankgarantie setzt lediglich einen Bautenstandsbericht des Bauunternehmers voraus. “Als Glücklich während der Bauausführung einige erhebliche Mängel feststellt, gibt er dem Fleißig zu erkennen, daß er jegliche weitere Zahlung einstellen werde. Fleißig erwidert unter Hinweis auf seine AGB-Bestimmungen, daß dem Glücklich ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe.
Glücklich läßt sich vom Bauunternehmer Faulbier ein Haus errichten. In dem Bauvertrag wurde vereinbart, daß der Rohbau innerhalb der nächsten 4 Wochen fertiggestellt werden muß. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Faulbier, welche in den Bauvertrag einbezogen worden sind, heißt es jedoch, daß die Herstellungsfrist bis zu einem Monat überschritten werden kann. Nach den vereinbarten 4 Wochen ist der Rohbau bei weitem noch nicht fertig gestellt. Allerdings waren schon weitere Handwerker bestellt, die unverrichteter Dinge abziehen mußten. Dadurch ist dem Bauherrn ein beträchtlicher Schaden entstanden. Diesen Schaden möchte er nun auf Faulbier abwälzen. Faulbier verweist auf seine AGB-Bestimmungen, wonach die individuell vereinbarte Frist bis zu einem Monat überschritten werden kann. Glücklich fragt sich nun, ob diese AGB-Klausel wirksam ist.
Bauherr Glücklich möchte sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Bissig. Glücklich und Bissig vereinbaren für die Errichtung des Hauses einen Pauschalpreis. In die AGBs des Bissig sind vertragliche Bauleistungen in einem Katalog von Aufschließungskosten eingeschoben (wie z.B. Aushub und Verfüllung der Baugrube). Als Glücklich nach der Fertigstellung des Hauses die Schlußrechnung erhält, muß er sich wundern. Diese ist deutlich höher als der vereinbarte Pauschalpreis. Diese Erhöhung geht auf die „Aufschließungskosten” zurück. Glücklich verweigert, diese Aufschließungskosten zu übernehmen. Vielmehr meint er, daß sämtliche Kosten durch die Vereinbarung des Pauschalpreises erfaßt wären.
Friedrich Eilig bestellt beim Fertighaus-Hersteller Fix und Fertig ein Fertighaus. Auf Veranlassung von Fix und Fertig eröffnet Eilig bei der Hausbank des Fix und Fertig ein Zwischenfinanzierungskonto. Gleichzeitig erteilt er der Bank den Auftrag zur Überweisung der vereinbarten Werklohnraten. In den AGB-Bestimmungen des Kontoeröffnungsvertrages der Bank heißt es u.a., daß der Überweisungsauftrag nicht widerrufen werden kann. Bei Anlieferung der Fertigteile muß Eilig jedoch feststellen, daß diese z.T. mangelhaft sind. Deshalb möchte er seine Zahlungen an Fix und Fertig einstellen. Die Bank jedoch beruft sich auf ihre AGB-Bestimmung, wonach der Überweisungsauftrag nicht widerrufen werden kann. Ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages durch Eilig wirksam?
Bauunternehmer Baufix hat mit Bauherr Eigenheim einen Vertrag geschlossen. Die Bauarbeiten hätten am 01.04. beginnen sollen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Baugenehmigung noch nicht erteilt. Davon wußte Baufix jedoch nichts, im Gegenteil, dieser ging davon aus, daß die Baugenehmigung bereits erteilt worden sei. Trotzdem verweigerte er aus ungerechtfertigten Gründen ernsthaft und endgültig die Leistungserbringung. Daraufhin entzog Eigenheim Baufix den Bauauftrag. Nunmehr verwies Baufix auch darauf, daß seine geschludeten Bauleistungen mangels Baugenehmigung noch nicht fällig gewesen seien. Somit hätte er nicht in Verzug geraten können und Eigenheim sei nicht berechtigt gewesen, ihm den Auftrag zu entziehen.
Bauherr Fröhlich hat mit Bauunternehmer Schneider einen Bauvertrag geschlossen. Schneider beginnt planmäßig mit den Arbeiten. Einige Zeit später stellt Schneider die Arbeiten zu Unrecht ein. Daraufhin setzt Fröhlich Schneider eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Schneider läßt diese Frist ablaufen. Daraufhin kündigt Fröhlich den Bauvertrag. Schneider meint, eine Kündigung sei nicht rechtmäßig, da Fröhlich nicht berechtigt sei, eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten zu stellen, sondern lediglich berechtigt sei, eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten zu stellen. Welche Auffassung ist richtig?
Die Wohn- und Siedlungsbaugesellschaft Südpark GmbH verwaltet u.a. das Mehrfamilienhaus des Guido Gierig. Als nach einigen Jahren einige Renovierungsarbeiten fällig werden, engagiert die Wohn- und Siedlungsbaugesellschaft Südpark GmbH im Auftrag des Guido Gierig den Bauhandwerker Fleißig, die nötigen Renovierungsarbeiten durchzuführen. Zur Sicherung der Forderung des Bauhandwerkers Fleißig möchte sich die Wohn- und Siedlungsbaugesellschaft Südpark GmbH eine Bauhand-werksicherungshypothek auf ihren Namen eintragen lassen. Guido Gierig verweigert seine Einwilligung zur Eintragung, da er meint, daß die Bauhandwerkersicherungshypothek lediglich dem Bauhandwerker zustehen kann.
Bauunternehmer Schlampig hat für Egon Eigenheim ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind einige Mängel zu beklagen. Schlampig macht geltend, daß eine Vielzahl der festgestellten Mängel vermieden worden wären, wenn ein fachkkundiger Baubetreuer zugegen gewesen wäre. Eigenheim verlangt trotzdem Mängelbeseitigung bzw. Schadenersatz.
Bauunternehmer Clever sollte für Eigenheim Renovierungsarbeiten in dessen Eigentumswohnung vornehmen. Aufgrund einer von Eigenheim zu vertretenden Verschiebung und Verlängerung der Ausführung sind Clever Mehraufwendungen entstanden. Diese verlangt er aufgrund einer Unachtsamkeit in seiner Buchhaltung jedoch erst 21/2 Jahre, nachdem sie erstmalig fällig wurden. Eigenheim verweigert die Bezahlung und meint, diese Ansprüche seien längst verjährt.
Eigenheim und Bauunternehmer Schlampig haben einen Bauvertrag geschlossen. Durch Umstände, die Eigenheim nicht zu vertreten hat, kommt es zu Verzögerungen. Dadurch sind dem Bauunternehmer Mehrkosten entstanden. Diese Mehrkosten verlangt Schlampig nun von Eigenheim ersetzt. Dabei hält er Eigenheim vor, daß hindernde Umstände vorlagen. Eigenheim dagegen meint, der Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten sei ausgeschlossen, da er diese nicht zu vertreten habe. (Die Behauptungen der Parteien seien als richtig unterstellt.)
Bauunternehmer Gierig soll für Eigenheim dessen Einfamilienhaus errichten. Dabei konnte der vereinbarte Baubeginn nicht eingehalten werden. Zum einen verspätete sich die Beschaffung der Baugenehmigung, zum anderen hätte er die Arbeiten auch nicht früher beginnen können, als er es tatsächlich getan hat. Gierig verlangt dafür, daß die Arbeiten aufgrund der verspäteten Beschaffung der Baugenehmigung sowieso erst später hätten begonnen werden können, Ersatz seiner potentiellen Mehraufwendung. Eigenheim verweigert die Bezahlung.
Eigenheim will sich ein Haus errichten lassen. Dazu schließt er mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. Aufgrund eines Fehlverhaltens des Architekten Schlampig kommt es zur Behinderungen der Bauarbeiten. Baufix zeigt dies dem Architekten Schlampig umgehend an. Dieser zeigt keinerlei Reaktion. Baufix meint nun, er sei seinen Pflichten nachgekommen, alles andere gehe ihn nichts an, er habe hier einen Schadenersatzanspruch aus §6 Nr. 6 VOB/B. Diesen macht er auch gegenüber dem Bauherrn Eigenheim geltend. Durch die Behinderung, die der Bauherr zu vertreten habe und durch seine Behinderungsanzeige sei ein Schadenersatzanspruch entstanden.
Eigenheim läßt sich vom Bauunternehmer Baufix ein Einfamilienhaus errichten. Im Bauvertrag haben die Parteien eine verbindliche Vertragsfrist für die Ausführung der Bauleistung vereinbart. Aufgrund diverser Behinderungen durch Mehrmengen und Nachtragsaufträge kann der Bauunternehmer Baufix die vereinbarte Vertragsfrist jedoch nicht einhalten. Kommt hier eine Verlängerung der Ausführungsfrist in Frage?
Eigenheim läßt sich von Baufix ein Einfamilienhaus errichten. Für den Wasseranschluß ist Meister Röhrich zuständig. Da Baufix mit seiner Vorleistung in Verzug kommt, verzögern sich auch die Arbeiten des Röhrich. Röhrich fordert daraufhin von Eigenheim eine pauschale Preiserhöhung mit der Begründung, diese Mehrforderung sei als Verzugsschaden ersatzfähig. Dies wird von Eigenheim bestritten, er verweigert die Bezahlung.
Kaufmann Vorland will sich eine Lagerhalle errichten. Dazu wendet er sich an den Bauunternehmer Baufix. In einem geschäftlichen Gespräch wird über einen Vertrag verhandelt. Darauftiin sendet Vorland dem Baufix ein Schreiben, in dem es heißt, daß Baufix zur Übernahme der Arbeiten verpflichtet ist. Die Arbeiten sollten bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen sein. Darüber hinaus sollte Baufix eine sehr geringe Vergütung erhalten. Baufix beschließt, die Geschäftsverbindung zu Vorland abzubrechen. Zwei Wochen später sendet er diesem einen entsprechenden Brief zu. Vorland meint, dieser Brief sei längst verspätet, sein Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei nur innerhalb von 3 Tagen möglich. Somit sei ein Vertrag zustande gekommen, den Baufix nun auch erfüllen müsse. Baufix meint darüber hinaus, der Inhalt der Verhandlungen sei erheblich abgeändert worden, so daß aus diesem Grunde das kaufmännische Bestätigungsschreiben unwirksam sei.
Kaufmann Vorland läßt sich von Bauunternehmer Baufix eine Lagerhalle errichten. Vorland hat Bauunternehmer Baufix mündlich den Auftrag zu einem Pauschalfestpreis von DM 395.000,00 erteilt. Im Bestätigungschreiben des Baufix heißt es, daß Preiserhöhungen wegen während der Bauzeit eintretenden Lohnerhöhungen vorbehalten werden. Bei Ausführung der Arbeiten erhöhen sich tatsächlich die Löhne, so daß sich auch Forderungen des Baufix gegenüber Vorland erhöhen. Vorland meint, eine Erhöhung käme wohl nicht in Frage, da ein Pauschalfestpreis vereinbart war. Dem hält Baufix entgegen, lt. Bestätigungsschreiben seien Preiserhöhungen vorbehalten worden. Kann Baufix den Preis tatsächlich erhöhen?
Eigenheim hat bei Bauunternehmer Flach einen VOB-Werkvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtet sich Eigenheim zur Leistung von Vorauszahlungen. Diese Vorauszahlungen sollen durch eine Vorauszahlungsbürgschaft im Sinne von §16 Nr. 2 VOB/B gesichert werden. Flach möchte diese Vorauszahlungsbürgschaft begrenzen. Eigenheim meint, die Bürgschaft müsse, um überhaupt gültig sein zu können, unbefristet sein. Um diesen Streitpunkt zu klären, wenden sie sich an einen Anwalt. Wie wird die Antwort des Anwalts zu diesem Punkt ausfallen?
Bauunternehmer Baufix sollte die Erdarbeiten beim Neubau des Eigenheim übernehmen. Unter anderem sollte er auch die Rohrgräben ausheben. In der Abrechnung des Baufix muß Eigenheim feststellen, daß dort plötzlich Annäherungswerte für Böschungswinkel auftauchen. Zunächst ist Eigenheim verunsichert. Er meint, gemäß der Rechnung sei eine Abböschung überhaupt nicht ausgeführt worden. Somit könne eine Vergütung nur gemäß der tatsächlich ausgehobenen Mengen verlangt werden.
Bauunternehmer Baufix hat mit Bauherr Eigenheim einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Baufix verpflichtet sich darin, den Rohbau für Eigenheim zu errichten. Der Bauvertrag enthält auch einige Eventual-Positionen, zu denen sich Eigenheim erst noch abschließend äußern wollte. Trotz dieser Absprache führt Baufix, wenn auch versehentlich, eine solche Eventualposition ohne Anordnung durch. Als Eigenheim in einer Zwischenrechnung bemerkt, daß Baufix eine Vergütung für diese Leistung verlangt, verweigert er die Bezahlung.
Eigenheim schließt mit Fertighaushersteller Baugut einen Fertighausvertrag. In den AGB-Bestimmungen, die Baugut in den Vertrag einbezieht, heißt es, daß 90% des Werklohnes ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Bauleistungen 14 Tage nach der äußeren Montage des Hauses zur Zahlung fällig werden. Auf den Tag genau, 14 Tage nach der äußeren Montage des Hauses, verlangt Baugut 90% des Werklohnes unter Hinweis auf seine AGB-Bestimmung. Eigenheim ist erbost, da zwar die äußere Montage des Hauses abgeschlossen ist, jedoch im Inneren praktisch noch keinerlei Arbeiten angefangen wurden. Er verweigert die Bezahlung der geforderten Summe, da maximal 50% der Werkleistung erbracht worden sind.
Bauunternehmer Baufix soll für Eigenheim ein Haus errichten. Im Werkvertrag wurde ein bestimmter Werklohn vereinbart. Dieser war als Festpreis vereinbart für den Fall, daß bis zum 01.05.1992 mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Der vereinbarte Termin kann nicht eingehalten werden. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Baufix die Schlußrechnung. Wie sich herausstellt, hat er statt des vereinbarten Festpreises mit einer angemessenen Teuerung den üblichen Werklohn nach §632 Abs. 2 BGB verlangt. Damit findet sich Eigenheim nicht ab und verweigert die Bezahlung.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag abgeschlossen. Dabei sollten die Kellerräume einer ganz bestimmten Nutzung dienen. Sollte die Nutzung aufgrund baulicher Fehler nicht möglich sein, war eine ganz bestimmte Vertragsstrafe vorgesehen. Noch vor Bezug des Hauses und vor Abnahme hat sich Eigenheim Ansprüche auf diese Vertragsstrafe vorbehalten. Einige Tage später bezog er das Haus. Wochen später mußte er feststellen, daß die Kellerräume nicht wie vorgesehen genutzt werden können. Deshalb verlangt er von Baufix u.a. die Vertragsstrafe. Dieser meint, eine Vertragsstrafe sei jetzt nicht mehr begründet. Insbesondere sei diese nicht wirksam vorbehalten worden. Mit Abnahme des Hauses sei dieser Vertragsstrafeanspruch dann erloschen. Eigenheim hält dem entgegen, ein Vorbehalt sei bereits vor Bezug des Hauses ausgesprochen worden.
Bauunternehmer Baufix hat mit Kaufmann Protzig einen Bauvertrag über die Errichtung einer Lagerhalle geschlossen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baufix heißt es, daß sich die Gewährleistung nach VOB richten solle. 3 Jahre nach Abnahme muß Protzig feststellen, daß die Halle erhebliche Mängel aufweist, die auf eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sind. Daraufhin verlangt er umgehend von Baufix Mängelbeseitigung. Baufix wendet ein, Mängelbeseitigungsansprüche wären inzwischen verjährt, da eine Gewährleitung nach VOB vereinbart wurde. Damit findet sich Protzig nicht ab. Er will wissen, ob die AGB-Klausel, wonach die Gewährleistung sich nach VOB richten solle, wirksam ist.
Bauträger Bauform hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Dem Vertrag werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bauform zugrunde gelegt. Darin heißt es u.a., daß der Auftraggeber berechtigt ist, vom Werklohn einen pauschalen Abzug in Höhe von 1,4% durch die Baustellenver- und entsorgung sowie einen weiteren Abzug von 0,14% für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung vorzunehmen. Als es nun an die Bezahlung geht, nimmt Bauform den entsprechenden Abzug vor. Darüber ist Baufix empört und fragt sich, ob dieser Abzug rechtmäßig sei.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag abgeschlossen. Zur Sicherung der Ansprüche des Bauunternehmers gewährt die B-Bank eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen werden Sicherheitsleistungen vereinbart, die eine etwaige Überzahlung auf erstes Anfordern sichern sollen. D.h. sollte die Bank auf erstes Anfordern des Bauunternehmers zuviel bezahlen, so wäre ihr Rückzahlungsanspruch bez. der Überzahlung durch eine entsprechende Sicherheitsleistung gesichert.
Bauherr Eigenheim schließt mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag ab. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baufix heißt es, daß der Bauherr bis spätestens 4 Wochen vor Baubeginn eine unwiderrufliche Zahlungs garantie einer Bank vorlegen muß. Für den Fall, daß der Bauherr dem nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus hat er Anspruch auf erbrachte Vorleistungen und nachgewiesenen weiteren Schaden. Eigenheim macht sich auf die Suche nach einer entsprechenden Bank. Allerdings wird er diesbezüglich nicht fündig, so daß er die entsprechende Zahlungs garantie 4 Wochen vor dem geplanten Baubeginn nicht vorlegen kann. Daraufhin tritt Baufix vom Vertrag zurück und verlangt unter Hinweis auf seine AGB-Klausel die Bezahlung von erbrachten Vorleistungen und Ersatz darüber hinausgehenden nachgewiesenen weiteren Schadens.
Bauherr Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Da Baufix die vorgesehenen Termine nicht einhalten kann, setzt Eigenheim Baufix eine entsprechende Frist, bis zu welcher er wieder im Terminplan sein muß. Diese Frist kann Baufix nicht einhalten. Allerdings nimmt Eigenheim weitere Arbeiten des Baufix nach Fristablauf an. Dennoch kündigt er Baufix, da dieser die vereinbarten Termine trotz Friststellung nicht einhalten konnte. Baufix hält dieser Kündigung entgegen, daß im vorliegenden Fall eine erneute Friststellung nebst Androhung des Auftragsentzuges hätte gestellt werden müssen.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag abgeschlossen. Beim Abnahmetermin fallen Eigenheim erhebliche Mängel auf Deshalb verweigert er die Abnahme. Der Bauunternehmer Baufix meint, diese Mängel gehen nicht zu seinen Lasten. Er verweigert die Mängelbeseitigung. Daraufhin kündigt Eigenheim den Vertrag. Er wendet sich an einen anderen Bauunternehmer, der die entstanden Schäden beseitigt. Eigenheim verlangt nun Schadenersatz von Baufix für die ihm entstandenen Mehrkosten.
Eigenheim hatte mit Baufix einen VOB-Bauvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses geschlossen. Eines Tages erscheint Baufix bei Eigenheim und verlangt die Vereinbarung eines höheren Preises gem. §2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wegen Überschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10%. Eigenheim verweigert eine derartige Vereinbarung. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, die Mengenansätze des Baufix nachzuvollziehen. Daraufhin versucht Baufix, eine solche Vereinbarung auf dem gerichtlichen Wege zu erreichen. Er verweigert jedoch die Offenlegung seiner Kalkulation.
Bauträger Schönbau schließt mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. Dieser enthält die Formularklausel „Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von §2 Nr. 3 VOB/B eintreten.“Als Baufix nun feststellt, daß es zu einer Mengenüberschreitung kommen wird, verlangt er eine Vereinbarung über einen neuen Preis gem. §2 Nr. 3 VOB/B. Die Firma Schönbau verweigert dies unter Hinweis auf die Formularklausel.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. In diesem Bauvertrag wurde ein Pauschalfestpreis vereinbart. Baufix hat in seiner Kalkulation die Angebotsunterlagen sorgfältig geprüft und ausgewertet. Weitere ihm überlassene Unterlagen wie detaillierte Zeichnungen, die ihm nachträglich vor Vertragsschluß übergeben wurden, wurden nicht berücksichtigt. Während der Ausführung der Arbeiten muß Baufix feststellen, daß seine Kalkulation absolut unrichtig war. Er meint, dieser Kalkulationsfehler gehe darauf zurück, daß die Angebotsunterlagen mangelhaft gewesen wären und ihm die richtigen Unterlagen erst einen Tag vor Vertragsabschluß überlassen wurden. Deshalb möchte er die Vergütung nach §2 Nr. 7 VOB/B anpassen.
Bauunternehmer Baufix sollte den Rohbau für Eigenheim errichten. Dabei erkannte er, daß die ihm in Auftrag gegebene Werkleistung als Grundlage für Folgeleistungen anderer Unternehmer nicht geeignet war. Dennoch führte er das bestellte Werk aus. Mängel waren daran nicht zu erkennen. Als Eigenheim klar wurde, daß diese Vorleistung ungeeignet war, verlangte er von Baufix entsprechende Umrüstung. Baufix verweigert mit der Begründung, daß seine Leistung mangelfrei sei. Ist die Arbeit des Baufix mangelhaft und kann Eigenheim deshalb Mängelbeseitigung verlangen?
Bauherr Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Schlitzohr einen Bauvertrag geschlossen. Wie sich herausstellte, machte Schlitzohr vor Vertrags-schluß falsche Angaben, die Eigenheim erst bewogen, den Vertrag abzuschließen. Hätte Eigenheim den wahren Sachverhalt gekannt, wäre ein Vertrag zumindest nicht in dieser Form abgeschlossen worden. Dadurch erlitt Eigenheim unzweifelhaft einen Schaden. Die Höhe des Schadens kann nicht exakt festgestellt werden. Eigenheim verlangt nun von Schlitzohr Ersatz des Vertrauensschadens nach den Grundsätzen des Verschuldens vor Vertragsschluß (c.i.c.)). Daneben verlangt er Rückgängigmachung des Vertrages.
Anfang 1990 schließt Eigenheim mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag. Darin heißt es, es gelte die VOB der neuesten Auflage. Nach Fertigstellung des Rohbaues im Herbst 1990 kommt es zu Streitigkeiten. Dabei ist unklar, welche VOB gelten soll. Baufix meint, es gelte die Fassung, welche im Juli 1990 in Kraft getreten ist. Eigenheim dagegen meint, die Version von 1988 sei hier maßgeblich.
Reiner Schwäbli wendet sich an den Bauunternehmer Baufix und beauftragt diesen, ihm ein Haus zu errichten. In dem Bauvertrag heißt es: Es gilt die VOB/B. Nach Fertigstellung der Arbeiten, jedoch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, fordert er Schwäbli unter Hinweis auf §12 VOB/B auf, den Rohbau insoweit abzunehmen. Schwäbli versäumt die im §12 Nr. 1 genannte Frist von 12 Werktagen. Da Schwäbli in der Folgezeit einige Mängel entdeckt, möchte er Mängelbeseitigungs- bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen. Baufix verweist auf den Bauvertrag, welcher wiederum die VOB/B mit einbezieht. Baufix verweist hier insbesondere auf §12 Nr. 1, wonach der Auftraggeber binnen 12 Tagen verpflichtet ist, das Werk abzunehmen.
Franz Lässig möchte sich ein Haus bauen. Dazu hat er sich an verschiedene Bauunternehmer gewandt mit der Bitte, ihm ein Angebot zuzusenden. Darunter war auch der Bauunternehmer Penibel. Dieser hat ihm zur Annahme des von ihm erbrachten Angebots eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Danach hatte sich Lässig innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er das Angebot annehmen wolle. Lässig nutzt diese Frist voll aus und entscheidet sich erst am 10. Tag, das Angebot anzunehmen. Unverzüglich sendet er einen Brief an den Unternehmer Penibel, in dem er ihm mitteilt, daß er das Angebot annehmen werde. Dieser geht am 11. Tag bei Penibel ein. Penibel meint, er könne dieses Angebot nicht länger aufrecht erhalten und glaubt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Schlampig einen Bauvertrag abgeschlossen. Schlampig beginnt auch planmäßig mit den Arbeiten. Da Schlampig jedoch zu viele Aufträge angenommen hat, gehen die Bauarbeiten beim Neubau des Eigenheim nur sehr schleppend voran. Aus diesem Grund kommt es letztendlich zu einer deutlichen Verzögerung der Fertigstellung des Neubaus. Als der Rohbau nach 2 Monaten noch nicht fertiggestellt ist, mahnt Eigenheim die Fertigstellung an. Daraufhin geschieht nicht viel. Der Rohbau scheint nicht fertig zu werden und Eigenheim muß länger in einer Mietwohnung wohnen.
Malermeister Pinsel wurde von Fröhlich beauftragt, seine Eigentumswohnung zu streichen. Pinsel freut sich über diesen leichten Auftrag, da er ihn von dem Lehrling Schludrig erledigen lassen kann. Schludrig trifft nicht die nötigen Vorbereitungen wie Möbel abzudecken, Fensterrahmen abzukleben usw. Die Fensterrahmen, Möbel, Teppiche, Türrahmen, Sok-kelleisten usw. werden gesprenkelt. Fröhlich stellt den entstandenen Schaden dem Malermeister Pinsel in Rechnung.
Eigenheim hat sich vom Bauunternehmer Baufix einen Rohbau errichten lassen. Nach Fertigstellung wurden die Arbeitsräume verfüllt. Diese Verfüllung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies stellt sich erst 1 ½ Jahre später heraus. Eigenheim verlangt nun die Beseitigung dieser Mängel. Baufix meint, Gewährleistungsansprüche diesbezüglich seien bereits verjährt, da es sich um Arbeiten an einem Grundstück handle, welche sowohl nach §13 Nr. 4 VOB/B als auch nach §638 BGB in einem Jahr verjähren. Deshalb seien Ansprüche ausgeschlossen.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Werkvertrag geschlossen. Da das hergestellte Werk jedoch einige Mängel auf wies, setzte Eigenheim dem Baufix eine Frist und erklärte, bei fruchtlosem Ablauf würde er kündigen. Eigenheim mußte kündigen. Daraufhin beauftragte er einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung. Noch bevor die Mängel beseitigt wurden, verlangt er von Baufix einen Kostenvorschuß hierfür.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Werkvertrag geschlossen. Noch bevor Baufix die Arbeiten beenden konnte, wurde wirksam gekündigt. Daraufhin rechnet Baufix ab. Er führt die erbrachten Leistungen einfach auf und rechnet diese ab. Mit dieser Schlußrechnung ist Eigenheim jedoch nicht einverstanden. Er meint, sie müßte differenzierter gestaltet sein.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Werkvertrag geschlossen. Dieser Werkvertrag wurde vorzeitig gekündigt. Daraufhin stellt Bauunternehmer Baufix seine Schlußrechnung. Zur Prüfbarkeit seiner Schlußrechnung legt er Subunternehmerrechnungen bei. Damit ist Eigenheim nicht einverstanden. Er meint, die Schlußrechnung sei erst dann hinreichend prüfbar, wenn die Leistungen substantiiert dargelegt werden.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Eigenheim machte Baufix klar, daß es ihm auf den im Vertrag vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt ganz entschieden ankommt. Baufix meinte, es wäre kein Problem, er würde den Termin halten. Als sich die Bauarbeiten verzögerten, wies Eigenheim Baufix erneut auf seine Terminschwierigkeiten hin. Während den Bauarbeiten machte Baufix Eigenheim mehrere Zusagen dahingehend, daß er sich um verschiedene Probleme selbst kümmern werde. Dies geschah jedoch nicht. Als dann die von Baufix zu erbringenden Leistungen am Termin noch nicht vollendet waren, kündigte Eigenheim Baufix, ohne diesem eine nochmalige Frist zu setzen.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Werkvertrag geschlossen. Nach Fertigstellung muß Eigenheim feststellen, daß die Begehung der Wohnungstreppe einen regelrechten Lärm auslöst. Er meint deshalb, die Wohnungstreppe sei mangelhaft. Baufix teilt diese Meinung nicht und trägt vor, er habe die Treppe nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet. Darüber hinaus enthält die DIN 4109 bei Wanungstrennwänden keine Schallschutzmaße für diesen Fall. Somit läge ein Mangel nicht vor.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Baufix verpflichtete sich zur Errichtung einer Doppelhaushälfte einschließlich der äußeren Entwässerung. Eigenheim wollte die Entwässerung im Hausinneren selbst installieren. Nach Fertigstellung der Arbeiten mußte Eigenheim feststellen, daß die Rohrverbindung zwischen Innen- und Außenentwässerung fehlerhaft war und die Kelleraußenmauerwerks- Durchführung des Abwasserkanales undicht war. Deshalb verlangte er von Baufix Schadenersatz gemäß §635 BGB. Dieser lehnte eine Ersatzpflicht ab, da er meinte, ein Fehler seinerseits läge nicht vor. Schließlich habe Eigenheim auch einen großen Teil der Entwässerung übernommen.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen VOB-Werkvertrag abgeschlossen. Während der Bauausführung bemängelt Eigenheim, daß verschiedene Leistungen des Baufix nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Baufix erkennt dies zwar an, meint jedoch, dies würde noch zu keinem Fehlerführen, der Schadenersatzansprüche auslösen könne. Dennoch verlangt Eigenheim Mängelbeseitigung. Baufix lehnt diese ab, nicht nur weil er keinen Mangel sieht, sondern weil er den erforderlichen Aufwand auch für unverhältnismäßig hält (was wohl zutrifft). Daraufhin mindert Eigenheim die Werklohnforderung des Baufix um den Betrag der Mängelbeseitigungskosten.
Bauherr Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. In der Vertragsurkunde ist ein Cirka-Preis ausgewiesen. In seiner Schlußrechnung verlangt Baufix die übliche Vergütung. Diese überschreitet jedoch den Cirka-Preis um einiges. Eigenheim meint, es sei eine Pauschalpreis-Abrede getroffen worden und mehr zahle er nicht. Der Streit wird vor Gericht ausgefochten.