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03.06.2022 | Einkommensteuer | Nachricht | Online-Artikel

Steuerliche Regelungen rund um das Neun-Euro-Ticket

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

1 Min. Lesedauer

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Benzinpreise werden reduziert und Tickets für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gibt es zeitlich befristet für neun Euro im Monat. Wie Arbeitgeberzuschüsse zu ÖPNV-Aufwendungen der Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung nun geregelt.

In ihrem Schreiben vom 30. Mai regelt die Finanzverwaltung die steuerliche Behandlung von Zuschüssen der Unternehmen zu den Aufwendungen ihrer Arbeitnehmer für den öffentlichen Personennahverkehr. Geld, das die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für ÖPNV-Tickets gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung normalerweise nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

2022 zählt eine Jahresbetrachtung

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung dieser Vorschrift aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn diese Zuschüsse im Kalendermonat über den Aufwendungen der Beschäftigten liegen, diesen aber bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Erhalten Mitarbeiter im Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse als ihre eigenen Aufwendungen, so ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

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