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26.03.2020 | Immobilienmanagement | Kommentar | Online-Artikel

Vermieter sollten in Corona-Krise auf Mieter zugehen

verfasst von: Stefan Löfflad, Ruth Breiholdt

3:30 Min. Lesedauer

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Viele Geschäfte, Restaurants und Cafés müssen auf Anordnung der Behörden schließen. Die Umsatzeinbrüche stellen die Betreiber vor große Probleme – und ihre Vermieter damit auch. Jetzt kommt es auf Solidarität an.

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff: Niedrigschwellig erhältliche Schnelltests, wirksame Heilmittel und erst recht eine Impfung liegen noch weit in der Ferne. Der einzige Weg, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und auf diese Weise die medizinischen Ressourcen zu schonen, ist das sogenannte "Social Distancing", die räumliche Distanzierung von anderen Menschen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung bestimmt, dass Bars, Cafés, Restaurants und die meisten Geschäfte zum Wohle der Gemeinschaft ihren Betrieb vorerst einstellen müssen. Eine enorme Einschränkung für das öffentliche Leben – und für Vermieter.

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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

Das Immobilieneigentum

Drei Formen des Immobilieneigentums sind durch Gesetz geregelt, nämlich das Eigentum an Grund und Boden, das getrennte Eigentum an einem aufstehenden Gebäude in der Form des Erbbaurechts und das Eigentum an einer Wohnung in der Form des Wohnungseigentums.

Die Herausforderung für Immobilieneigentümer ist ernst: Denn die meisten zur Schließung gezwungenen Lokalitäten sind Mieter. Müssen sie schließen, verdienen sie kein Geld und können unter Umständen ihre Miete nicht mehr bezahlen. Entsprechend ist es im beiderseitigen Interesse von Mietern und Vermietern, eine gangbare Lösung für dieses Dilemma zu finden.   

Unklare Gesetzeslage

Im Moment ist noch unklar, wie mit solchen Zahlungsschwierigkeiten umgegangen werden sollte. Auch wenn die Große Koalition am 25. März 2020 mit der Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2020 ein Gesetz zur zeitlich befristeten Aussetzung der Kündigungsmöglichkeit des Vermieters wegen Mietrückständen verabschieden will, sind weitergehende Rechtsfragen ungeklärt. Grundsätzlich stellen die staatlichen Verbote und Einschränkungen zwar keinen Mangel des Mietobjekts dar, sodass Mieter nach wie vor die volle Miete zahlen müssten. Aber bislang gibt es dazu noch keine Rechtsprechung, weil es einen solchen flächendeckenden Fall schlicht noch nicht gegeben hat – zumindest nicht in Friedenszeiten.

Folgt man den Worten des französischen Präsidenten Emmanuel Macron, befinden wir uns jedoch im Krieg gegen das Virus. Ein vergleichbares Argument in Deutschland würde etwa erlauben, alte Urteile des Reichsgerichts aus Kriegszeiten heranzuziehen, um die Lage einzuschätzen. So wurde damals mehrfach entschieden, dass ein Gewerbetreibender keine Miete zahlen muss, wenn er sein Geschäft kriegsbedingt nicht öffnen darf.

Aber man muss nicht zur Zeit des Ersten Weltkriegs zurückgehen, um auf Ansätze einer juristischen Lösung für die Situation zu stoßen: Auch mit heutigem Recht ließe sich argumentieren, dass Ladenbesitzer keine Miete zahlen müssen. Durch die staatlichen Einschränkungen könnte die Geschäftsgrundlage des Vertrags gestört sein oder gar entfallen. Weder Vermieter noch Mieter wären für die Situation verantwortlich – und beide wären von ihren Pflichten entbunden. Praktisch betrachtet müsste der Vermieter keine Mängel beseitigen und der Mieter keine oder zumindest weniger Miete zahlen. Zum ähnlichen Ergebnis käme man auch, wenn die Leistung des Vermieters infolge der staatlich angeordneten Schließungen als unmöglich anzusehen wäre.

Zusammenhalten lohnt sich

Eine klare Rechtsprechung fehlt, aber Ansätze sind sichtbar: Was es jetzt braucht, ist eine pragmatische Lösung – und zwar schnell. Denn Zeit ist in diesem Fall wortwörtlich Geld. Vermieter sollten deshalb jetzt kooperativ und solidarisch auf ihre Mieter zugehen und das Gespräch suchen – und das nicht nur, weil das Einklagen von ausstehenden Mietzahlungen wenig Erfolg verspricht. Für eine gewisse Zeit auf Teile der Miete zu verzichten, sorgt für ein vertrauensvolles und partnerschaftliches Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter und hilft dabei, dass die zwangsweise geschlossenen Geschäfte und Lokalitäten die Corona-Krise gut überstehen. Vielleicht lässt sich die Zeit ohne Geschäftsbetrieb beispielsweise für Reinigungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten nutzen, die im regulären Betrieb nicht möglich sind. Unterm Strich lohnt sich das für Vermieter im Zweifel deutlich mehr, als einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang anzuzetteln – oder im schlimmsten Fall hinterher ohne Mieter dazustehen. Denn letztlich ist es im Interesse beider Seiten, dass der jeweils andere wirtschaftlich auf festen Beinen steht.

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Quelle:
Praxishandbuch Facility Management

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