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27.01.2021 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Steuern sparen mit dem Homeoffice

verfasst von: Sylvia Meier

3:30 Min. Lesedauer

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Während der Corona-Pandemie sind viele Berufstätige auf ein Homeoffice angewiesen. Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber stellt sich die Frage: Was kann steuerlich abgesetzt werden?

Millionen Berufstätige arbeiten derzeit im Homeoffice. Außendienstmitarbeiter, wie beispielsweise im Vertrieb, sitzen nun am heimischen Schreibtisch in Videokonferenzen. Und wer bisher täglich das Büro aufgesucht hat, spart sich momentan das Pendeln und arbeitet am Notebook von zuhause aus. Laut einer Studie des Digitalverbands Bitkom, veröffentlicht im Dezember 2020, arbeiten

  • 25 Prozent der Berufstätigen ausschließlich und
  • 20 Prozent zumindest teilweise im Homeoffice.

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Investitionen in Immobilien zur Eigennutzung und zur Vermietung

In Immobilien als Sach- und Substanzwerte zu investieren, ist seit jeher eine der attraktivsten Möglichkeiten, Vermögen zu bilden. Immobilien bieten eine große Vielfalt der Anlagemöglichkeiten, beispielsweise in eigengenutzte Immobilien über Direktanlagen in vermietete Wohnungen und gewerbliche Vermietungen, Ferienwohnungen oder Auslandsimmobilien bis zu Investitionen in Immobilien zur Altersvorsorge.


Fast die Hälfte der Berufstätigen arbeiten also derzeit von der heimischen Wohnung aus. Für viele stellt dies, gerade in Zeiten von Home-Schooling, eine echte Erleichterung dar. Und auch viele Unternehmen stellen bereits Vorteile durch Homeoffice-Lösungen fest. Arbeitsminister Hubertus Heil spricht sich immer wieder dafür aus: "Homeoffice, wo immer es geht." Aktuell werden sogar Verschärfungen der Corona-Maßnahmen, wie eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber diskutiert. Ein Homeoffice ist jedoch auch mit einigen Kosten verbunden. Für Berufstätige stellt sich nun die Frage: Ist das Homeoffice steuerlich absetzbar?

Häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung

Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie war eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen nur im Rahmen eines sogenannten häuslichen Arbeitszimmers möglich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). 

Nach gängiger Rechtsprechung muss es sich hierbei um einen Raum handeln, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

  • Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können sämtliche Kosten hierfür steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Wenn dies nicht der Fall ist, jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können max. 1.250 Euro steuerlich anerkannt werden.

Werbungskosten oder Betriebsausgaben 

Um welche Kosten es sich hierbei handeln kann, erläutert Springer-Autor Ulrich Strache in seinem Buch "Werbungskosten" (Seite 70):

Bei einer gemieteten Wohnung zählt die Miete zu den anteilig abzugsfähigen Aufwendungen. Hinzu kommen die anteiligen Betriebskosten der Wohnung und eventuelle Renovierungskosten des Arbeitszimmers."

Auch in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus können laut Strache Kosten für das häusliche Arbeitszimmer entstehen (Seite 68 ff.) :

Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen bei einem häuslichen Arbeitszimmer

  • Mietaufwendungen
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Abschreibungen Gebäude/Eigentumswohnung
  • Reparaturaufwendungen
  • Feuerversicherung
  • Schornsteinfegergebühren
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Strom-, Heiz- und Wasserkosten
  • Reinigungskosten
  • Renovierungskosten
  • Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers

Zu beachten ist, dass viele Kosten, wie beispielsweise Mietaufwendungen, nur anteilig berücksichtigt werden können. Arbeitgeber wiederum können ihren Arbeitnehmern einige Kosten steuerfrei erstatten. Und so können sie beispielsweise die Ausstattung des Homeoffice steuerfrei zur Nutzung überlassen. 

Homeoffice-Pauschale und mögliche weitere Anreize

Nicht jeder Berufstätige hat jedoch die Möglichkeit, in seiner Wohnung einen separaten Raum als Arbeitszimmer zu nutzen. Häufig wird das Notebook am Küchen- oder Wohnzimmertisch aufgebaut. Eine Arbeitsecke reicht jedoch für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers nicht aus. Diese Steuerpflichtigen konnten bislang keine Kosten geltend machen. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und eine Homeoffice-Pauschale für die Steuererklärungen 2020 und 2021 eingeführt: Eine Pauschale von fünf Euro pro Kalendertag im Homeoffice (maximal 600 Euro im Kalenderjahr) kommt in diesen Fällen zur Anwendung. 

Mit Beschlusspapier vom 19. Januar 2021 hat die Bundesregierung außerdem folgende Pläne veröffentlicht: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden."

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