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06.12.2019 | Kryptowährungen | Nachricht | Online-Artikel

Gesetzgeber bereitet Weg in die tokenisierte Zukunft

verfasst von: Marija Kojic, Stefanie Hüthig

2:30 Min. Lesedauer

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Nach über zwei Jahren Verhandlungen hat der europäische Gesetzgeber die Arbeiten an der vierten Geldwäscherichtlinie abgeschlossen. Im Zuge des Umsetzungsgesetzes wurden auch die viel diskutierten Änderungen im KWG zur Regulierung von Kryptogeschäften beschlossen.

Der Bundesrat hat Ende November den vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Somit gibt es künftig strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser. Außerdem ist das Transparenzregister in Zukunft öffentlich einsehbar. Des Weiteren werden große Digitalunternehmen verpflichtet, Zahlungsdiensten den Zugang zur NFC-, also Nahfunkschnittstellen, zu ermöglichen. Das betrifft zum Beispiel auch das Geschäftsmodell Apple Pay.

Verwahrgeschäft bleibt

Prominenter in die Medien haben es jedoch die Maßnahmen zur Regulierung von Kryptogeschäften geschafft, die im Zuge des Umsetzungsgesetzes beschlossen wurden. Dabei wurde laut Hartmut Giesen, Fintech-Experte der Sutor Bank, in den Berichten ein falscher Eindruck erweckt: "Banken durften bisher schon Kryptowerte ihren Kunden anbieten und diese auch verwahren. Das Gesetz hat jetzt nur geklärt, dass sie auch nach 2020 weiter das Verwahrgeschäft betreiben dürfen", schreibt er in einer Mitteilung. Denn nicht aufgenommen wurde das zwischenzeitlich diskutierte Trennungsgebot, wonach Kryptoverwahrer keine anderen Finanzdienstleistungen hätten anbieten dürfen.

Dem Beratungshaus Distributed Ledger Consulting (DLC) zufolge kann eine Trennung jedoch wirtschaftlich vorteilhaft sein. Denn die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundesrat durchgewunken hat, sehe weitgehende Erleichterungen von den Eigenkapitalvorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) für Dienstleister vor, die ausschließlich Kryptoverwahrung anbieten. Das betreffe nicht das erforderliche Anfangskapital von 125.000 Euro, sondern die darüber hinausgehende Kapitalausstattung, die gemäß CRR mit dem Wert der verwahrten Assets und den damit verbundenen Risiken steigen würde.

Lizenz für Kryptoverwahrer

Kryptoverwahrer hierzulande benötigen eine Lizenz der Finanzaufsicht BaFin und müssen ihre Kunden nach dem Geldwäschegesetz so identifizieren, wie dies auch Banken tun, erläutert Giesen. Das erklärt, warum die Kryptoregelungen im Zusammenhang mit dem Umsetzungsgesetz zur Anti-Geldwäsche-Richtlinie beschlossen wurden. Giesen weist darauf hin, dass nun auch im Kreditwesengesetz (KWG) das neue Finanzinstrument "Kryptowert" definiert ist und die Kryptowerte-Verwahrung dort als neue Finanzdienstleistung aufgenommen wurde. Die Lizenz gilt laut DLC als vorläufig erteilt, wenn der BaFin die Absicht, eine solche Lizenz zu beantragen, bis Ende März 2020 schriftlich angezeigt und bis 30. November 2020 ein vollständiger Antrag gestellt wird.

Giesen sieht mit dem Gesetz den Weg hin zu einer tokenisierten Zukunft eingeschlagen. Anders als das Verbraucherzentrum Baden-Württemberg, das nach einem Bericht von "t3n" befürchtet, dass Geldhäuser künftig die neuen Produkte aggressiv vertreiben könnten, rechnet er nicht damit, dass Banken beginnen, massiv Kryptowerte an ihre Kunden zu verkaufen. Eher das Gegenteil sei zu befürchten. 

Banken bleiben beim Kryptogeschäft zurückhaltend

Der Experte sieht vier Gründe, warum die Institute bisher nicht in das Geschäft eingestiegen sind:

  1. weiterhin fehlende Regulierung und damit Unsicherheit, etwa bei der Bilanzierung,
  2. Reputationsängste, da Kryptowährungen nicht ganz zu Unrecht eine Nähe zu kriminellen Handlungen unterstellt würden,
  3. fehlendes Know-how 
  4. und Innovatoren-Dilemma, wie bei Produkten mit geringem Volumen, hohen Risiken, unsicherer Zukunft und hohem Disruptionspotenzial üblich.

Wie "t3n" berichtet, begrüßt der Bundesverband deutscher Banken (BdB) die neue Regelung. Er verweist darauf, dass die Geldhäuser erhebliche Erfahrung in der Lagerung von Kundenvermögen und im Risikomanagement haben.

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