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01.06.2021 | Steuerrecht | Infografik | Online-Artikel

Fondsstandortgesetz erleichtert Mitarbeiterbeteiligung

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer

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Das Fondsstandortgesetz wurde im Bundesrat verabschiedet. Im Fokus der Reform stehen unter anderem steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen. Sie sollen vor allem Start-ups, aber auch Mittelständlern bei der Finanzierung ihres Geschäftsmodells helfen.

In seiner Sitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat 44 Gesetze verabschiedet. Dabei wurde auch das so genannte Fondsstandortgesetz (FoStoG) gebilligt. Die EU-Richtlinie 2019/1160 muss bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies erfolgt durch das FoStoG. "Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen", heißt es im Gesetzentwurf, der zahlreiche Maßnahmen beinhaltet. Neben den umfangreichen Neuregelungen im Fondsbereich wurden auch steuerliche Erleichterungen Mitarbeiterbeteiligungen gewährt.

Reform fördert Start-up-Szene

Gerade in Start-ups und kleineren Unternehmen ist die Finanzierungssituation angespannt. Deshalb beteiligen sich häufig Mitarbeiter am Unternehmen. Generell ist das Modell Mitarbeiterbeteiligungen sehr beliebt, da es Arbeitnehmer motiviert und langfristig an das Unternehmen bindet. 

Mit dem Fondsstandortgesetz soll diese Finanzierungsform noch attraktiver werden: Zum 1. Juli 2021 erhöht sich der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von bisher 360 Euro auf 1.440 Euro. Zunächst war lediglich eine Erhöhung des Höchstbetrags auf 720 Euro vorgesehen. Doch hier wurde noch einmal nachgebessert. 

Zudem wurde eine Sondervorschrift mit § 19a EStG aufgenommen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen, die für Arbeitnehmer von Start-ups gelten soll. Demnach können Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Jahr der Übertragung zunächst von der Besteuerung ausgenommen werden – wenn der Arbeitnehmer der vorläufigen Nichtbesteuerung zustimmt.

Kritiker wünschen sich mehr Unterstützung für die Gründerszene 

Werden Mitarbeiterbeteiligungen nun häufiger vergeben? Es bleibt abzuwarten, wie viele Unternehmen die Reform nun als Anreiz nehmen, diesen Weg der Finanzierung einzugehen. Denn an den Maßnahmen durch das Fondsstandortgesetz wurde auch bereits deutliche Kritik geäußert. So wünscht sich Christian Miele, Präsident des Bundesverbandes Deutsche Start-ups, noch deutliche steuerliche Nachbesserungen, wie er bereits im April äußerte: 

Wir haben auf eine wirksame Wachstumsspritze für Start-ups gesetzt, erhalten haben wir einen schön lackierten Placebo. Auf die Vergabe von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups wird das Gesetz in der Praxis wohl leider kaum Auswirkungen haben. Damit wurde eine Chance vertan, Deutschland in puncto Mitarbeiterbeteiligungen wettbewerbsfähig aufzustellen. Wenn wir Deutschland zukunftsfest machen wollen, müssen wir stärker auf die Bedürfnisse von Start-ups eingehen. Das Thema Mitarbeiterbeteiligungen ist dabei entscheidend. Wir brauchen dringend eine eigene Anteilsklasse für Mitarbeitende im GmbH-Recht und eine international wettbewerbsfähige Besteuerung auch für Anteilsoptionen."

Und auch aus der Politik wurden Stimmen laut, die Gründerszene in Deutschland noch deutlich mehr zu fördern. Andreas Pinkwart, Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (FDP), meint: "Das Fondsstandortgesetz ist nur ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings springt der Entwurf der Bundesregierung zu kurz, um den Gründerstandort Deutschland im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu machen. Dazu müssen wir uns stärker an den Erfordernissen der Start-up-Szene orientieren."

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