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17.08.2020 | Compliance | Kommentar | Online-Artikel

Verbandssanktionengesetz wird Unternehmen belasten

verfasst von: Dr. André-M. Szesny, LL.M, Dr. Urs Jakob Stelten

5:30 Min. Lesedauer

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Das geplante Verbandssanktionengesetz will betriebsbezogene Straftaten bekämpfen. Durch den Strafverfolgungszwang wird die Anzahl der Verfahren steigen. Firmen sollten unbedingt ihr Compliance-Management optimieren.

Nach dem Verbandssanktionengesetz sollen bei betriebsbezogenen Straftaten künftig bis zu zehn Prozent des Konzernjahresumsatzes als Verbandsgeldsanktion fällig werden, zuzüglich Gewinnabschöpfung. Die in der Erstfassung des Entwurfs noch enthaltene Verbandsauflösung als 'Todesstrafe' für Unternehmen wurde indes gestrichen. Für betriebsbezogene Ordnungswidrigkeiten gilt das derzeitige Regelungssystem in den §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes weiter. Hieran wird sich dem Vernehmen nach auch in der Neufassung nichts ändern. 

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Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität

In diesem essential wird versucht folgende Fragen zu beantworten, Zusammenhänge aufzuzeigen und damit auch Forderungen nach einer verbesserten Strafverfolgung zu begründen: Was verbirgt sich nun hinter der Wirtschaftskriminalität und Organisierter Kriminalität?

Das Verbandssanktionengesetz soll Strafverfolgungszwang auch für Unternehmen einführen. Dieses Legalitätsprinzip gilt derzeit nur für die Strafverfolgung von Einzelpersonen. Die Verfolgung zur Verhängung von Bußgeldern, auch der Verbandsgeldbuße im Sinne von § 30 OWiG, liegt hingegen weiter wie im jetzigen Recht im Ermessen der Behörde. Es gilt also das Opportunitätsprinzip.

Verbände können mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren

Konsequenterweise werden auch dem betroffenen Unternehmen diejenigen Rechte eingeräumt, die ein Beschuldigter nach der Strafprozessordnung hat. Das Unternehmen kann jedoch den Sanktionsrahmen auf die Hälfte reduzieren, indem es selbst einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag leistet und umfänglich mit Strafverfolgungsbehörden nach spezifisch ausgestalteten Regeln kooperiert.

Diese Regeln stellen die erste Kodifikation unternehmensinterner Ermittlungen im deutschen Recht überhaupt dar, binden Unternehmen aber nicht generell: Wer interne Ermittlungen nicht nach den im Verbandssanktionengesetz vorgesehenen Regeln durchführen will, reduziert zwar den Strafrahmen nicht um die Hälfte, kann aber gleichwohl einen erheblichen Abschlag im Rahmen der allgemeinen Sanktionszumessung erreichen. 

Für ein solches Vorgehen kann es gute Gründe geben, denn die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln des Verbandssanktionengesetzes muss "uneingeschränkt" sein, so dass das Unternehmen auch belastende Informationen offenbaren muss. Eine konfrontative Verteidigung wird dann schwierig. Eine neue Herausforderung des Verbandssanktionengesetzes ist dabei, dass Unternehmen schnell über Pro und Contra der Kooperation entscheiden müssen. Die Begründung verlangt eine unverzügliche Entscheidung nach Kenntnis vom Verfahren. Die Vor- und Nachteile einer solch umfassenden Kooperation sind aber in einem frühen Verfahrensstadium teils schwer abschätzbar.

Unabhängig von der Entscheidung für oder gegen eine umfassende Kooperation müssen Unternehmensleiter Verdachtsmomente aber aufklären: Wer Hinweise auf Fehlverhalten ignoriert oder wegwischt, wird sich früher oder später erklären müssen – Vorständen und Geschäftsführern droht hier auch zivilrechtliche Haftung.

Wird Compliance vernachlässigt, drohen schärfere Sanktionen

Fest steht, dass Compliance-Management-Systeme und interne Ermittlungen erheblich an Bedeutung gewinnen und deutlich schärfere Sanktionen drohen, wenn Compliance vernachlässigt wird. Jedoch gibt der Entwurf keine Auskunft über die von der Wirtschaft erwünschten konkreten Regeln zur Ausgestaltung von Compliance-Management-Systemen, die zu einem Sanktionsausschluss oder einer erheblichen Milderung führen können. 

Die Bundesregierung begründet dies damit, dass es bei der unternehmensinternen Compliance keine allgemeingültigen Grundsätze gebe, sondern Compliance je nach Unternehmen unterschiedliche Anforderungen erfüllen müsse. Nicht nur Unternehmen, sondern auch die Justizbehörden stehen damit vor der Frage, wo die Grenze zur ausreichenden Compliance und damit zum Ausschluss oder zur Milderung der Sanktion verläuft. Eine Orientierung findet sich bereits jetzt. Auch wenn das Verbandssanktionengesetz keine konkreten Hinweise zur Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems gibt, so existiert doch ein inzwischen etablierter State of the Art, der Grundlage für Compliance-Management-Systeme ist. 

Dieser bildet sich zum Beispiel in Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfungsinstitute ab. Es darf freilich nicht dabei bleiben, die darin genannten Punkte schlicht abzuhaken, ohne sie auf das eigene Unternehmen anzupassen. Denn Compliance-Management-Systeme orientieren sich an den individuellen Gegebenheiten eines jeden Unternehmens. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16) und des Landgerichts München I (v. 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10) bieten zumindest weitere generelle Leitgplanken. Immerhin hat die Bundesregierung Konkretisierungen in Verordnungen in Aussicht gestellt.

Besondere Kritik hat eine am angelsächsischen Rechtssystem orientierte Neuerung im Regierungsentwurf erfahren. Demnach kann ein Gericht eine Sanktion unter Vorbehalt stellen und dem Unternehmen stattdessen Auflagen und Weisungen erteilen, insbesondere auch die Einführung bestimmter Vorkehrungen zur Vermeidung von zukünftigen Straftaten. Ausdrücklich kann das Unternehmen angewiesen werden, auf eigene Kosten einen Monitor zu beauftragen, der die Compliance-Bemühungen des Unternehmens dann überwachen und hierüber Bericht erstatten soll. Das dürfte der repressiven Funktion, die eine Strafverfolgungsbehörde im deutschen Rechtssystem ausübt, entgegenstehen und in der Praxis für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Ob das im Regierungsentwurf enthaltene Monitoring auch in der Neufassung zu finden sein wird, bleibt abzuwarten.

Verabschiedung des Verbandssanktionengesetzes nimmt Fahrt auf

Die Wahrscheinlichkeit, dass es noch in dieser Legislaturperiode ein Verbandssanktionengesetz gibt, ist mit dem Beschluss des Regierungsentwurfs erheblich gestiegen. Nach der Sommerpause wird der Entwurf in die Lesungen und die Ausschüsse gehen und anschließend zur Abstimmung gebracht werden. Eine Verabschiedung ist hochwahrscheinlich. Die Regelungen sollen nicht sofort in Kraft treten. Unternehmen wird eine zweijährige Umsetzungszeit eingeräumt, um sich auf die neue strenge Rechtslage einzustellen. Fakt ist: Die Bedeutung von Compliance Management Systemen wird damit noch einmal erheblich zunehmen. 

Hinzu kommt, dass Unternehmen gut beraten sind, sich auf den Ernstfall strafrechtlicher Ermittlungen gut vorzubereiten. Die Einführung des Verfolgungszwangs wird zu mehr Verfahren gegen Unternehmen führen – inklusive Durchsuchungen, Sicherstellung von Beweismitteln oder das Einfrieren von Vermögen und Gewinnabschöpfung. Bei einem Verdacht gegen Mitarbeiter werden von vornherein immer auch die Vorgesetztenverantwortlichkeiten überprüft und auf Aufsichtspflichtverletzungen untersucht. Unternehmen sollten daher die zweijährige Karenzzeit nutzen, um ihr Compliance-Management-System zu optimieren.

Ausblick: Das Verbandssanktionengesetz wird für Unternehmen zu einer Belastung werden. Regulierung und Sanktionierung im Wirtschaftsleben nehmen immer weiter zu. Gerade in der Anfangszeit bestehen erhebliche Unsicherheiten über den richtigen Umgang mit dem Gesetz. Der bisherige Entstehungsprozess des Entwurfs lässt befürchten, dass die in weiten Teilen berechtigte Kritik aus Wirtschaft und Wissenschaft weiterhin ungehört bleibt. Weder das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz noch die Bundesregierung haben bislang Anlass gesehen, Verbesserungsvorschläge in nennenswerter Weise zu berücksichtigen. 

Hinzu kommt ein bislang vollkommen vernachlässigter Punkt, nämlich die bereits jetzt bestehende Arbeitsüberlastung der Justizbehörden, die sich durch das Verbandssanktionengesetz abermals verschärfen wird. Es ist damit zu rechnen, dass Wirtschaftsstrafverfahren in Zukunft noch länger dauern. Aus praktischer Sicht wäre es sinnvoller und vor allem verhältnismäßiger, das bisherige Verfahren nach §§ 30, 130 OWiG beizubehalten und allenfalls punktuelle Anpassungen vorzunehmen.

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