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25.01.2021 | Transformation | Gastbeitrag | Online-Artikel

Mit dem Restrukturierungsplan aus der Krise

verfasst von: Dr. Rainer Eckert

5 Min. Lesedauer

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Seit 1. Januar 2021 ergänzt das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz das deutsche Restrukturierungsrecht. Welche Möglichkeiten das neue Verfahren eröffnet und für welche Unternehmen eine Sanierung nach dem StaRUG in Betracht kommt.

Mit dem präventiven Sanierungsrahmen wird die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der in vielen Geschäftskreisen noch immer stigmatisierten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geschlossen. Der wesentliche Vorteil gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung besteht darin, dass Sanierungsmaßnahmen per Mehrheitsentscheidung beschlossen werden und anschließend gegenüber allen Gläubigern Bindungswirkung entfalten können, sodass einzelne Beteiligte das Sanierungsverfahren nicht mehr blockieren können.

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Fit für die Zukunft

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wird in Deutschland eine Zeitenwende einläuten. Über den Gesetzesentwurf berät derzeit der Bundestag. Die Verabschiedung des Gesetzes, das ab 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, wird Unternehmen neue Wege aus der Krise eröffnen. 

Wer kann das neue Sanierungsverfahren nutzen?

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Restrukturierungsrahmens ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das StaRUG-Verfahren kann von Unternehmen genutzt werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten vierundzwanzig Monaten zahlungsunfähig werden. Unanwendbar ist das Verfahren hingegen, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Vielmehr ist in diesen Fällen exklusiv das Insolvenzverfahren einschlägig. Der Restrukturierungsrahmen kommt also zu Beginn einer finanziellen Krise in Betracht und soll eine frühzeitige Sanierung gewährleisten.

Restrukturierungsplan als zentrales Instrument

Das Herzstück des StaRUG-Verfahrens bildet der Restrukturierungsplan. Er wird vom schuldnerischen Unternehmen vorgelegt und enthält sämtliche angestrebte Restrukturierungsmaßnahmen und deren Umsetzung. Dabei kommen nicht nur operative Maßnahmen, sondern auch Tilgungsaussetzungen oder die Anpassung bisheriger Verbindlichkeiten in Betracht. Forderungen von Arbeitnehmern und zur betrieblichen Altersvorsorge müssen im Restrukturierungsplan allerdings unangetastet bleiben. Wenn die Sanierung die Änderung oder sogar Kündigung von Arbeitsverhältnissen erfordert und eine Einigung mit der Arbeitnehmerseite nicht gelingt, kann dies in aller Regel nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen.

Der Plan enthält auch die Krisenursachen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die beteiligten Gläubiger dargestellt werden. Auf dieser Grundlage stimmen die Gläubiger über den Restrukturierungsplan ab. Die Abstimmung erfolgt in Gruppen, die je nach Rechtsstellung der einzelnen Gläubiger gebildet werden. Innerhalb dieser Gruppen muss der Restrukturierungsplan mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent angenommen werden. 

Einzelne Gläubiger können nicht mehr blockieren

Wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt, kann die Zustimmung der ablehnenden Gruppen ersetzt werden, sofern ihre Mitglieder mit dem Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Im Gegensatz zu bisherigen außerinsolvenzlichen Sanierungsvergleichen bindet der Restrukturierungsplan auch die Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben. Auf diese Weise wird verhindert, dass einzelne Akkordstörer das Verfahren blockieren. Bereits die Möglichkeit, den Plan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen, sollte sich positiv auf die Planverhandlungen auswirken, da die Vertragsmacht einzelner Gläubiger begrenzt und eine problemorientierte Verhandlung gefördert wird.

Der Restrukturierungsplan kann grundsätzlich auch ohne Beteiligung eines Gerichts ausgearbeitet und zur Abstimmung gestellt werden. Doch die Bindungswirkung gegenüber nicht zustimmenden Gläubigern tritt erst mit einer gerichtlichen Planbestätigung ein, sodass diese in den meisten Fällen herbeizuführen sein wird, um von den umfangreichen Sanierungsmöglichkeiten des StaRUG profitieren zu können. 

Wird eine gerichtliche Planbestätigung angestrebt, so können einzelne Fragen, die für die Planbestätigung von Relevanz sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer gerichtlichen Vorprüfung überprüft werden, um zu gewährleisten, dass möglichst schnell ein bestätigungsfähiger Restrukturierungsplan vorgelegt werden kann. Darüber hinaus kann das Restrukturierungsgericht Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung anordnen. Gegenstand einer solchen Durchsetzungssperre ist, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen oder die Verwertung eines Gegenstandes des Unternehmens vorübergehend untersagt werden.

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

Auch wenn die Verhandlungen grundsätzlich selbstständig geführt werden können und die Geschäftsführung in einem StaRUG-Verfahren ihre Befugnisse nicht abgeben muss, ist es möglich, einen Restrukturierungsbeauftragten hinzuzuziehen, damit die Gläubigerinteressen angemessen berücksichtigt werden. Dies ist unter bestimmten Umständen, etwa wenn ein Restrukturierungsziel gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden soll, sogar zwingend (sogenannte notwendige Bestellung), empfiehlt sich aber auch dann, wenn Differenzen mit Gläubigern abzusehen sind.

Als Restrukturierungsbeauftragten setzt das Gericht einen professionellen Sanierer ein, der aufgrund seiner Sachkunde und Qualifikation für das im Einzelfall angestrebte Sanierungsverfahren geeignet ist. In Betracht kommen Rechtsanwälte oder Insolvenzverwalter.

Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten

Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vielfältig und dienen der Begleitung und Überwachung des Restrukturierungsverfahrens. Aufgrund seines umfassenden Know-hows kann er bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans beratend tätig werden und die Verhandlungen mit den Gläubigern fördern. Im Falle einer notwendigen Bestellung hat er häufig auch Entscheidungsbefugnisse, um den Restrukturierungsplan auszugestalten oder die Zahlungen des Schuldnerunternehmens zu überwachen. Auch nach Annahme des Plans beobachtet und kontrolliert der Restrukturierungsbeauftragte die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und steht den Beteiligten als Ansprechpartner zur Seite.

Eine gute Zusammenarbeit mit dem Restrukturierungsbeauftragten wird zumeist essenzieller Bestandteil einer gelungenen Sanierung im Restrukturierungsrahmen sein, was ein intaktes Vertrauensverhältnis unerlässlich macht. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit dieser Möglichkeit auseinanderzusetzen, um einen geeigneten Beauftragten vorschlagen zu können.

Wenn die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens noch nicht in Anspruch genommen werden müssen, kann beim Gericht die Bestellung eines Sanierungsmediators beantragt werden. Seine Hauptaufgabe ist es, die Verhandlungen mit den Gläubigern mediativ zu fördern. Er nimmt hierzu eine vermittelnde Stellung ein und unterstützt die Beteiligten bei der Erarbeitung des Sanierungskonzepts.

Fazit: Mit dem Sicherungs- und Restrukturierungsrahmen steht seit Januar ein weiteres Sanierungsverfahren zur Verfügung, wodurch die Handlungsmöglichkeiten in vorinsolvenzlichen Sanierungsprozessen beträchtlich erweitert werden. Droht Unternehmen Zahlungsungähigkeit ermöglicht das StaRUG, sich auf Grundlage eines von ihren Gläubigern durch Mehrheitsentscheidung angenommenen Restrukturierungsplanes zu sanieren. Gerade aufgrund dieser neuen Möglichkeiten sollte das StaRUG als Chance genutzt werden, Sanierungsvorhaben frühzeitig anzustoßen und so schnell wie möglich mit der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts zu beginnen. 

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